OGH 1Nd28/01

OGH1Nd28/016.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. Georg N*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 - 19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe über den Antrag des Antragstellers auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Wiener Neustadt folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Wiener Neustadt wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller richtete an das Landesgericht Wels einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, weil er einen nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilenden Schaden geltend machen wolle. Dieses Gericht wies den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 17. 7. 2001, GZ 3 Nc 8/01d-2, wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück und überwies mit Beschluss vom 30. 7. 2001 den Verfahrenshilfeantrag unter gleichzeitiger Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses gemäß § 230a ZPO dem Landesgericht Salzburg. Dieses legte den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung gemäß § 9 AHG vor, weil der Antragsteller seine Ansprüche aus einem von ihm behaupteten rechtswidrigen Verhalten auch von Organen des Landesgerichts Salzburg ableite.

Das Oberlandesgericht Linz bestimmte zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung in einem allfälligen Amtshaftungsprozess gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Wels.

Der Antragsteller begehrt nun die Delegation des Verfahrens an das Landesgericht Wiener Neustadt, weil er seinen Lebensmittelpunkt in Baden bei Wien habe, seine "mitgeschädigten Gläubiger", die sich dem Verfahren als Nebenintervenienten anschließen würden, in Niederösterreich ansässig seien, und deswegen gemäß § 30 JN (gemeint: § 31 JN) die Delegation an das Landesgericht Wiener Neustadt zweckmäßig wäre, zumal sich alle zu vernehmenden Zeugen in Niederösterreich befänden.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Delegation gemäß § 31 JN ist die Gerichtsanhängigkeit der Rechtssache (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 31 JN mwN). Die Gerichtsanhängigkeit tritt erst mit der Überreichung der Klage bei Gericht - mit deren Einlangen in der Einlaufstelle - ein (Rechberger/Frauenberger in Rechberger aaO Rz 1 zu § 232 ZPO). Im derzeitigen Verfahrensstadium bedarf es noch einer Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers, wofür das Oberlandesgericht Linz gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Wels bestimmte. Warum zur Erledigung dieses Antrags eine Delegation zweckmäßig sein sollte, vermag der Antragsteller nicht aufzuzeigen. Ob sich in einem späteren Verfahrensstadium - nach Klagseinbringung - eine Delegation als zweckmäßig erweisen könnte, ist derzeit nicht zu beurteilen.

Der Antrag auf Delegation des Verfahrens an das Landesgericht Wiener Neustadt ist daher im derzeitigen Verfahrensstadium abzuweisen, ohne dass es der Abforderung der gemäß § 31 Abs 3 JN nötigen Äußerungen bedürfte.

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