OGH 1Nd24/95

OGH1Nd24/9518.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter über den Verfahrenshilfeantrag der Ilse H*****, in deren Rechtssache gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung eines allfälligen weiteren Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin beabsichtigt die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen rechtswidrigen Verhaltens von Organen des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz bzw des übergeordneten Oberlandesgerichts, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, abgeleitet, ist vom übergeordneten Gerichtshof ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Das gilt auch für die Verfahrenshilfeanträge, durch die ein Amtshaftungsverfahren vorbereitet werden soll (1 Nd 15/94 uva).

Auf das Landesgericht Linz treffen diese Voraussetzungen zu, so daß dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.

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