OGH 1Nd19/93

OGH1Nd19/932.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard O*****, vertreten durch DDr.Georg M.Krainer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 7.920,-- s. A. in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Gemäß § 9 Abs.4 AHG wird das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom ***** bestimmt.

Text

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.5.1991, ***** wurde der Kläger wegen des Vergehens nach § 115 Abs.1 StGB schuldig erkannt, ohne daß auf eine Einziehung gemäß § 33 Abs.1 MedienG erkannt worden wäre. Ebensowenig erfolgte eine Ermächtigung gemäß § 39 Abs.2 MedienG, eine kurze Mitteilung über die Tatsache der unterbliebenen Einziehung zu veröffentlichen. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Wien am 25.3.1992 bestätigt. Über Antrag des Klägers wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.6.1992 die Ermächtigung gemäß § 39 Abs.2 MedienG erteilt. Der Beschluß wurde am 13.8.1992 vom Oberlandesgericht Wien bestätigt. Für die am 10.11.1992 durchgeführte Veröffentlichung liefen Kosten von S 7.920,-- auf.

Diesen Betrag begehrte der Kläger mit seiner am 10.11.1992 beim Erstgericht eingelangten Klage. Die Veröffentlichungskosten seien gemäß § 39 Abs.2 MedienG vom Bund zum tragen. Obwohl die Ermächtigung zur Veröffentlichung keines darauf abzielenden Antrages bedürfe, sei sie in den Urteilen beider Instanzen unterblieben. Sollte der gemäß § 39 Abs.4 MedienG binnen drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens zu stellende Ersatzanspruch verjährt sein, hafte die Beklagte dem Kläger nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, da die im Gesetz vorgesehene Ermächtigung infolge eines Verschuldens des Gerichtes verspätet erteilt worden sei.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Zwar sei der Anspruch gemäß § 39 Abs.4 MedienG verjährt, er bestehe jedoch nach § 1 AHG infolge eines offensichtlichen Fehlers des Gerichtes zu Recht.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs.4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einem kollegialen Beschluß eines Landesgerichtes oder eines Oberlandesgerichtes abgeleitet wird, welche Gerichte nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der Akt wurde vom Oberlandesgericht Wien, aus dessen im Strafverfahren ergangenen Berufungsurteil der Ersatzanspruch ebenfalls abgeleitet wird, vorgelegt. Da es Zweck des § 9 Abs.4 AHG ist, daß alle im Instanzenzug betroffenen Gerichte, aus deren Entscheidungen ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen (EvBl. 1963/211; 1 Nd 1/84; Schragel, AHG, Rdz 261), war ein nicht vom Ausschließungsgrund des § 9 Abs.4 AHG betroffenes Rechtsmittelgericht zu bestimmen.

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