OGH 1Nd18/99

OGH1Nd18/9928.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Johanna S*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 38.486,-- sA, über den Antrag der Antragstellerin auf Delegierung gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In seinem "Ersuchen", den grundsätzlich beim Landesgericht Klagenfurt anhängig zu machenden Amtshaftungsrechtsstreit gemäß § 31 JN an das Landesgericht für ZRS Wien zu delegieren, führt der Antragstellervertreter aus, er beabsichtige, die dem Ansuchen beiliegende Klage beim Landesgericht für ZRS Wien einzubringen. Eine Delegierung gemäß § 31 JN ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht worden ist (SZ 21/63; Mayr in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 31 JN). Demnach ist der Delegierungsantrag zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, daß die Bestimmung eines anderen Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG auch nicht dem Obersten Gerichtshof obläge, weil dieser nicht das dem Landesgericht Klagenfurt - aus dessen Entscheidung Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden - (unmittelbar) übergeordnete Gericht darstellt.

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