OGH 1Nd17/98

OGH1Nd17/9824.8.1998

Der Oberste Gerichtshof faßt durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin V***** Versicherungs Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 401.391,40 S sA infolge Delegierungsantrags gemäß § 9 Abs 4 AHG den

Beschluß :

 

Spruch:

Der Antragstellerin wird der Auftrag erteilt, in Verbesserung ihres Delegierungsantrags vom 7. August 1998 eine Ausfertigung jener Klage vorzulegen, auf die sich eine Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG beziehen soll.

Text

Begründung

Die Antragstellerin beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen eines Ersatzanspruchs von 401.391,40 S sA. Sie behauptet in kurzer Darlegung des Anspruchsgrunds ein für diesen Schaden ursächliches rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten richterlicher Organe des Oberlandesgerichts Linz und beantragt gemäß § 9 Abs 4 AHG, ein Landesgericht außerhalb des Sprengels jenes Oberlandesgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Diesem Antrag ist das Aufforderungsschreiben gemäß § 8 AHG vom 17. April 1998 an die Finanzprokuratur und deren Antwort vom 9. Juli 1998, in dem der geltend gemachte Ersatzanspruch abgelehnt wurde, angeschlossen. Das Aufforderungsschreiben enthält eine detaillierte Darstellung des Anspruchsgrunds und der daraus - nach Ansicht der Antragstellerin - ableitbaren Ersatzpflicht der Republik Österreich.

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG kann sich nur auf eine bestimmte Amtshaftungsklage beziehen. Deshalb setzt eine solche Entscheidung voraus, daß der Delegierungswerber jene Klage vorlegt, die Gegenstand einer Delegierung sein soll.

Da dem Delegierungsantrag eine derartige Klage nicht beiliegt, ist der vorliegende Verbesserungsauftrag zu erteilen.

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