OGH 1Nd17/93

OGH1Nd17/9314.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.F*****, *****, *****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17/19, wegen Amtshaftung, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2.Juli 1993, GZ 32 Cg 18/93i-14, wird das Oberlandesgericht Graz und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt (§ 9 Abs 4 AHG).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrt die beklagte Republik Österreich aus dem Titel des Schadenersatzes (Amtshaftung) im Wege der Naturalrestitution schuldig zu erkennen, ihn bei sonstiger Exekution aus der über ihn verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zu entlassen und einen weiteren Vollzug derselben zu unterlassen. Zur Sicherung dieses Anspruches begehrt er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Unterlassung des weiteren Vollzuges dieser Freiheitsstrafe bei sonstiger Exekution verboten werde. Nach Zurückweisung der Klage und des Sicherungsantrages a limine wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges durch die Vorinstanzen behob der Oberste Gerichtshof diese Entscheidungen, soweit nicht in Ansehung eines Teiles des Klagebegehrens in einem Vorverfahren ein identes Begehren mit identen, zur Begründung vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen und insofern das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache vorliegt (1 Ob 12/93 = ON 10). Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 2. Juli 1993 ON 14 den klägerischen Sicherungsantrag ab. Die Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers, wozu das Oberlandesgericht Wien berufen ist, steht noch aus. Mit dem am 23. Juli 1993 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz ON 16 wird das Klage- und Sicherungsbegehren noch auf zwei weitere (behauptete) Konventionsverletzungen durch Organe des Rechtsträgers (Richter des Oberlandesgerichtes Wien) im Strafverfahren gestützt und zwar die unterbliebene Einholung einer Äußerung des Klägers zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien zum Anklageeinspruch des Klägers sowie die Teilnahme eines Vertreters der Oberstaatsanwaltschaft Wien an der Beratung und Abstimmung des Einspruchsgerichtes (Oberlandesgericht Wien) über den Anklageeinspruch des Klägers.

Zufolge der nunmehrigen Klagsausdehnung ist iS des § 9 Abs 4 AHG idF der WGN 1989 dafür Sorge zu tragen, daß über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 14 ein anderes als das vom Ausschließungsgrund betroffene Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht bestimmt wird, mag auch der Sicherungsantrag behauptete rechtswidrige Verhaltensweisen von Richtern des Oberlandesgerichtes Wien nicht zum Gegenstand haben und über die Zulässigkeit der Klagsausdehnung erst zu entscheiden sein; desgleichen ist für die weitere Verhandlung und Entscheidung ein Gericht eines anderen Oberlandesgerichtssprengels zu bestimmen. So wie nach ständiger Rechtsprechung auch schon vor der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag eines Amtshaftungswerbers eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG in Frage kommt, soll auch hier jeder Anschein einer Befassung von bloß möglicherweise ausgeschlossenen Richtern vermieden werden.

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte