Spruch:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung eines allfälligen weiteren Verfahrens über die erhobenen Amtshaftungsansprüche der klagenden Partei wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin beabsichtigt die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen behaupteten rechtswidrigen Verhaltens von Organen des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz bzw des übergeordneten Oberlandesgerichts, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, abgeleitet, ist vom übergeordneten Gerichtshof ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Das gilt auch für die Verfahrenshilfeanträge, durch die ein Amtshaftungsverfahren vorbereitet werden soll (1 Nd 15/94 uva). Auf das Landesgericht Innsbruck treffen diese Voraussetzungen zu, so daß dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.
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