Spruch:
Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 26. 4. 2001, GZ 1 Nc 8/01t-5, wird das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht Ried im Innkreis die Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund. Er brachte vor, die Verwirklichung eines großen "Sozial-Umweltpilotprogramms" beabsichtigt zu haben. Seine Bemühungen seien jedoch hintertrieben worden. Daran habe sich auch die "Justiz (BG Mauerkirchen, LG Ried, OLG Linz und OGH)" beteiligt. Wegen dieses Verhaltens habe er einen Vermögensschaden von 15 Mio S erlitten.
Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag ab.
Infolge Rekurses des Antragstellers sprach das Oberlandesgericht Linz aus, dass der Akt gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werde, weil den behaupteten Schaden nach dem Antragsvorbringen Organe des Oberlandesgerichts Linz mitverursacht hätten; dieser Gerichtshof sei daher von der Entscheidung über den Rekurs ausgeschlossen.
Der erkennende Senat hat erwogen.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/00; 1 Nd 10/98 ua).
Nach den Antragsbehauptungen wäre schon das Landesgericht Ried im Innkreis nicht berufen gewesen, über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden. Das Oberlandesgericht Linz, das für die Entscheidung über den Rekurs gegen die Antragsabweisung an sich zuständig wäre, ist an einer solchen Entscheidung wegen der Erfüllung des Delegierungstatbestands nach § 9 Abs 4 AHG gehindert. Für die Erledigung des Rekurses gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags ist deshalb ein anderes Oberlandesgericht als zuständig zu bestimmen.
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