Spruch:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe und für ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs. 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsteller beabsichtigen, gegen die Antragsgegnerin eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen von Amtsorganen (Richtern) des Landesgerichtes St.Pölten und des Oberlandesgerichtes Wien bei Erledigung von Verfahrenshilfeanträgen in anderen Amtshaftungssachen zu erheben, und beantragten deshalb die Verfahrenshilfe. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Entscheidungen des Gerichtshofs erster Instanz bzw. des übergeordneten Oberlandesgerichtes abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs. 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht - demnach hier vom Obersten Gerichtshof - zu bestimmen. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung von Amtshaftungsverfahren dienen (1 Nd 2/92; 1 Nd 15/88 uva). Auf das Landesgericht Linz treffen diese Delegierungsvoraussetzungen zu.
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