Spruch:
Zur Entscheidung über die beiden Anträge und allfälligen weiteren Verfahren wird gemäß § 9 Abs. 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Die Antragstellerin begehrt Verfahrenshilfe zur Erhebung einer I. Amtshaftungsklage gegen die R*** Ö*** und
gleichzeitig Schadenersatzklage gegen Dr. Gernot S***, wegen S 1,500.000,--, weil Richter des Landesgerichtes Salzburg als Konkursgerichtes sowie der ehemalige Masseverwalter im Konkurs der Antragstellerin durch rechtswidrige Betriebsschließung trotz Kenntnis der ausgezeichneten Betriebserwartungen ihr den geltend gemachten Schaden zugefügt hätten,
2. Amtshaftungsklage gegen die R*** Ö*** wegen der mit
S 500.000,-- bezifferten Schäden aus der vom Landesgericht Salzburg als Konkursgericht und vom Oberlandesgericht Linz als Rechtsmittelgericht veranlaßten ungerechtfertigten Konkurseröffnung.
Rechtliche Beurteilung
Da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 AHG hier vorliegen und diese Bestimmung auch schon im Verfahren um Gewährung der Verfahrenshilfe anzuwenden ist (19. Juli 1988, 1 Nd 15/88 ua), ist für die Behandlung der beiden Rechtssachen das - im Sinne des § 9 Abs. 4 AHG nicht betroffene - Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig zu bestimmen. Diese Entscheidung wirkt auch für den zwar nicht in Vollziehung der Gesetze tätig gewesenen (ÖBl. 1976, 97; EvBl. 1975/138; SZ 36/57 ua; Loebenstein-Kaniak, AHG2 50 f.), aber von der Antragstellerin im erstgenannten Verfahren als formeller Streitgenosse der Republik behandelten ehemaligen Masseverwalter im Konkurs der Antragstellerin (1 Nd 15/88).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)