OGH 1Nc98/13x

OGH1Nc98/13x5.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien zu AZ 30 Nc 42/13b anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** *****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller begehrte ‑ wie bereits in einer Vielzahl weiterer Eingaben ‑ die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er behauptete, dass der eingetretene Schaden „größer 1,5 Mio EUR (plus weiterer Folgeschäden)“ sei. Unter der Überschrift „Beschwer“ führte er aus, alle „OLG‑Sitze (mit LGs)“ Österreichs hätten Verfahren nach § 6a ZPO unterbrochen. Der Ausgang des beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführten Verfahrens (in dem die allfällige Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung geprüft wird), sei in keinem Fall präjudiziell für das jeweils gegenständliche Verfahren. Die Unterbrechungen seien schwerst schikanös und kämen faktisch einer Rechtsverweigerung gleich, da seit 2002 (zuletzt 2006) sämtliche „Anregungen“ bis dato erfolglos geblieben seien. Offenkundig verweigerten die Gerichte die Rechtsprechung und unterschlügen insbesondere alle Gerichte bestimmte Beweise und deckten somit Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Unterbrechung. Beispielsweise führt der Antragsteller an, dass in Wien ca 25 Verfahren betroffen seien, wobei er zwei Aktenzeichen angibt, in Innsbruck ca 17 Verfahren (Angabe von weiteren zwei Aktenzeichen), in Graz ca 7 Verfahren (Angabe eines Aktenzeichens) und in Linz ca 5 Verfahren.

Das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur allfälligen Delegation gemäß § 9 Abs 4 AHG im Hinblick darauf vor, dass auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche abgeleitet würden.

Wie sich bereits aus den Angaben des Antragstellers selbst ergibt, hat er in jüngerer Zeit (weit) mehr als 50 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen eingebracht, mit denen sich Gerichte in ganz Österreich zu beschäftigen haben; dem erkennenden Senat wurden allein im Jahr 2013 fast 50 Akten zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Obwohl dem Antragsteller regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welche konkreten Fehler er dem jeweiligen Organ der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten der behauptete Schaden entstanden sein sollte, beschränkt er sich weiterhin auf allgemein gehaltene unkonkrete Vorwürfe, die häufig mit Beleidigungen und Beschimpfungen bzw dem Vorwurf, die Staatsorgane hätten strafbare Handlungen begangen, einhergehen.

Wiederholt wurde der Antragsteller auch schon auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen. Es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen (so etwa zu 32 Nc 13/13b des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien), was entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem Hinweis verbunden wurde, dass in Zukunft Eingaben, die kein ausreichend konkretes Vorbringen enthalten ‑ und somit verworren oder zumindest unklar sind ‑ in Hinkunft ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.

Dem Antragsteller ist daher die maßgebliche Rechtslage aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt. Er ist auch intellektuell ohne weiteres in der Lage, diesen Hinweisen zu entsprechen und in Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen wäre und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sei. Bringt er dennoch weiterhin unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge ein, werden diese im Sinne der bereits wiederholt ergangenen Belehrungen und Hinweise von Gerichtshöfen erster Instanz ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung ‑ mit einem entsprechenden Aktenvermerk ‑ zu den Akten zu nehmen sein. Damit ist auch von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen.

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