OGH 1Nc94/23y

OGH1Nc94/23y2.11.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 57 Nc 11/23x anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin S* GmbH in Liqu., *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00094.23Y.1102.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht Salzburg zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Die Antragstellerin begehrt – dokumentiert durch die zweimalige Vorlage eines sie betreffenden Vermögensbekenntnisses – beim Landesgericht Salzburg die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Bund, den sie aus ihrem vor dem Landesgericht Salzburg geführten Insolvenzverfahren und einem weiterem Prozess vor diesem Landesgericht ableiten möchte. Weiters nennt sie auch das Verfahren AZ 8 Cg 38/20m dieses Landesgerichts, in dem nur ihr Liquidator und Gesellschafter beklagte Partei war. Dessen Berufung wurde vom Oberlandesgericht Linz zu AZ 11 R 11/20x als verspätet zurückgewiesen.

[2] Das Landesgericht Salzburg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil sich aus den Angaben der Antragstellerin bzw den übermittelten Beilagen ableiten lasse, dass sie sich durch „Handlungen des Oberlandesgerichts Linz im Verfahren zu 11 R 11/20x“ als massiv geschädigt erachte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Diese Vorlage ist nicht berechtigt, weil der Oberste Gerichtshof (derzeit) zu einer Delegierung nach der zitierten Gesetzesstelle nicht berufen ist.

[4] 1. Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt auch für das dem Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (vgl RS0122241).

[5] 2. Die Antragstellerin begründet ihren Amtshaftungsanspruch unter anderem mit behauptetem Fehlverhalten in ihrem Insolvenzverfahren und in einem vor dem Landesgericht Salzburg geführten Prozess. Ihren Amtshaftungsanspruch kann sie nicht auf ein mögliches Fehlverhalten des Oberlandesgerichts Linz in einem Prozess, der nur ihren Liquidator und Gesellschafter betrifft, stützen. Kommt von vornherein ein Ersatzanspruch aus einem Prozess, der die Antragstellerin nicht betrifft, nicht in Betracht, hat (allein deswegen) auch keine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG zu erfolgen.

[6] 3. Da derzeit nicht zu erkennen ist, dass das Oberlandesgericht Linz von potentiell amtshaftungsbegründenden Vorwürfen der Antragstellerin erfasst wäre, ist der Akt dem Landesgericht Salzburg zurückzustellen.

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