OGH 1Nc81/10t

OGH1Nc81/10t12.1.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zu AZ 6 Cg 97/10a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*****, Rechtsanwalt, *****, wider die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, 2. Dr. M***** (*****), Journalistin, *****, und 3. V***** Gesellschaft mbH, *****, wegen zu 1. 14.185,16 EUR sA und 1. bis 3. 1.590.815,63 EUR sA sowie Feststellung, über den Delegierungsantrag der zweit- und drittbeklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Linz wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2010, GZ 1 Nc 55/10v-4, bestimmte der Oberste Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Leoben als zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache zuständig, weil der Kläger seinen Amtshaftungsanspruch unter anderem aus einer unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet.

Zugleich mit ihrer Klagebeantwortung beantragten die Zweit- und der Drittbeklagte die Delegation der Rechtssache an das Landesgericht Linz gemäß § 31 JN. Sowohl die Parteien als auch die Parteienvertreter und die beantragten Zeugen seien in Wien wohnhaft oder tätig, wobei Linz sowohl mit dem PKW als auch mit dem Zug weitaus schneller und kostengünstiger zu erreichen sei.

Der Kläger und die Erstbeklagte sprachen sich in ihren Stellungnahmen gegen die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Linz aus. Auch das Landesgericht Leoben erachtet in seinem Vorlagebericht die beantragte Delegierung als nicht zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Über Antrag einer oder beider Parteien kann nach § 31 Abs 1 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegation an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Delegation nur den Ausnahmefall darstellen soll (Ballon in Fasching 2 I § 31 JN Rz 6 mwN). Spricht die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll, so ist der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046324; RS0046589). Die Frage der Zweckmäßigkeit ist dabei nach den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten zu beantworten (RIS-Justiz RS0046333).

Die von der Zweit- und dem Drittbeklagten für die von ihnen beantragte Delegation ins Treffen geführte Fahrtzeitverkürzung (um 30 Minuten) lässt eine Verfahrensführung vor dem Landesgericht Linz keinesfalls eindeutig zweckmäßiger erscheinen, sodass angesichts der ablehnenden Stellungnahme des Klägers sowie der Erstbeklagten eine Delegation nach § 31 Abs 1 JN nicht in Betracht kommt.

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