Spruch:
Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Die Antragstellerin beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage. Sie berief sich darauf, dass das beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 4 Cg 93/03f geführte Verfahren „trotz Offensichtlichkeit“ (gemeint wohl: der Berechtigung ihrer Ansprüche) mit einer abweisenden Entscheidung geendet habe.
Das angerufene Prozessgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „im Sinne des § 9 Abs 4 AHG“ mit dem Hinweis vor, dass in diesem Verfahren das Oberlandesgericht Wien mehrfach als Rechtsmittelgericht tätig gewesen ist. Dieses hat insbesondere das klageabweisende Urteil des Erstgerichts bestätigt (ON 136).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Eine Delegierung hat auch stattzufinden, wenn über einen einer Klageführung vorangehenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen abzusprechen ist (RIS-Justiz RS0053097).
Da die gesetzlichen Delegierungsvoraussetzungen vorliegen, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat bereits zu 1 Nc 54/09w einen Verfahrenshilfeantrag der Antragstellerin dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur Entscheidung übertragen hat.
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