OGH 1Nc50/12m

OGH1Nc50/12m30.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der zu AZ 66 Nc 11/12d des Landesgerichts Innsbruck anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers R***** L*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Feststellungsklage gegen eine ehemalige Richterin des Landesgerichts Innsbruck. Aus dem umfangreichen und äußerst unübersichtlich dargestellten Vorbringen ist jedenfalls ersichtlich, dass er der Ansicht ist, ihm stünden Schadenersatzansprüche aufgrund einer unrichtigen gerichtlichen Entscheidung zu, die die genannte Richterin getroffen hat. Daneben wirft er auch anderen Organen des Landesgerichts Innsbruck sowie Organen des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Innsbruck „Rechtsverweigerung“, „Amtsmissbrauch“ und „kriminelle Vereinigung“ vor.

Auch wenn der Antragsteller - in Korrektur seiner ursprünglichen Eingabe - ausdrücklich erklärt hat, eine Feststellungsklage gegen die namentlich genannte Richterin erheben zu wollen, muss doch vernünftigerweise angenommen werden, dass er die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (gegen den Bund) beabsichtigt, kommt doch eine Klageführung gegen das Entscheidungsorgan selbst gemäß § 9 Abs 5 AHG nicht in Betracht.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines anderen Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG mit dem Hinweis vor, dass die genannte Richterin nunmehr Richterin des Oberlandesgerichts Innsbruck ist.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, fühlt sich der Antragsteller doch offenbar (primär) durch eine Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck geschädigt. Die Delegierungsentscheidung hat durch den Obersten Gerichtshof zu erfolgen, gehört doch einerseits die Richterin, aus deren Verhalten der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, nunmehr dem Oberlandesgericht Innsbruck an (vgl nur RIS-Justiz RS0119894) und wirft der Antragsteller darüber hinaus auch Organen des Oberlandesgerichts Innsbruck vor, (vorsätzlich) fehlerhafte Entscheidungen gefällt zu haben.

Die Rechtssache ist daher einem Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu übertragen.

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