OGH 1Nc49/13s

OGH1Nc49/13s2.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 20/13p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe ua zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die er erkennbar aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Linz als Rechtsmittelgericht ableitet.

Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Die Voraussetzungen dieses Delegierungstatbestands, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), liegen hier vor, weshalb ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen ist.

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