OGH 1Nc45/13b

OGH1Nc45/13b17.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 17/13x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er seine Ansprüche insbesondere aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ableitet.

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird. Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0053097 [T2, T5]; RS0122241; vgl RS0050123 [T1, T2]), ist hier erfüllt. Die Rechtssache ist an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.

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