OGH 1Nc25/24b

OGH1Nc25/24b10.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin Mag. Wurzer und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 8.862,50 EUR sA und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010NC00025.24B.0910.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger brachte beim Landesgericht Linz eine Amtshaftungsklage ein. Da sowohl die Kanzlei der Klagevertreterin als auch die Finanzprokuratur ihren Sitz in Wien hätten, regte er erkennbar eine Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien an.

[2] Die Beklagte sprach sich dagegen aus, weil sämtliche im Verfahren einzuvernehmenden Zeugen ihren Wohnsitz in Linz hätten.

[3] Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag des Klägers mit der Bemerkung vor, dass eine Delegierung aus den von der Beklagten aufgezeigten Gründen nicht zweckmäßig erscheine.

Rechtliche Beurteilung

[4] Nach § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind nach § 31 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vorbehalten. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kommt die Delegierung vor allem dann in Frage, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens verspräche (RS0046333).

[5] Taugliche Gründe für eine Delegierung bringt der Kläger hier nicht vor. Der Kanzleisitz der Parteienvertreter ist für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ohne Bedeutung (RS0046333 [T2; T13]). Der Antrag ist daher abzuweisen.

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