Spruch:
Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung eines daran allenfalls anschließenden Prozesses wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Der Antragsteller beantragte die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Schadenersatzklage gegen den nunmehrigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck. Unter dessen Leitung habe ihn das Landesgericht Innsbruck zu Unrecht zu einer Haftstrafe verurteilt, wodurch weitere Schäden entstanden seien.
Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 9 Abs 4 AHG" vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen, wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl nur Schragel, AHG³ Rz 255 unter Hinweis auf JBl 1999, 613). Ebenso entspricht es der ständigen Judikatur, dass eine Delegierung auch dann vorzunehmen ist, wenn jener Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage - als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht - zu entscheiden hätte (1 Nd 5/00 uva).
Letztlich ist § 9 Abs 4 AHG auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Kläger (oder Antragsteller) zu erkennen gibt, er wolle den Anspruch gegen einen bestimmten Organwalter persönlich erheben. Ergibt sich aus dem Antrag klar, dass das belangte Organ die behaupteten Verfehlungen nur in Ausübung seiner Funktion begangen haben kann, erfordert es der Gesetzeszweck, auch in einem solchem Fall nach § 9 Abs 4 AHG vorzugehen (1 Nd 15/88), zumal auch eine Klagezurückweisung nach § 9 Abs 5 AHG nicht von einem Gericht vorgenommen werden soll, das gegenüber dem betreffenden Organ befangen sein könnte. Schließlich liegt es auch durchaus nahe, dass der Antragsteller im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens die Bezeichnung der beklagten Partei korrigiert.
Es ist daher ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
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