OGH 1Nc17/14m

OGH1Nc17/14m27.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Innsbruck zu AZ 4 R 45/14w anhängigen Rechtsmittelsache der klagenden Partei A***** N*****, vertreten durch Estermann & Partner KG Rechtanwälte in Mattighofen, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17‑19, wegen 412,59 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger leitet aus einer nach seinem Vorbringen fehlerhaften Kostenentscheidung des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht einen Amtshaftungsanspruch ab.

Das Oberlandesgericht Innsbruck delegierte die Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG an das Landesgericht Feldkirch, das das Klagebegehren mit Urteil vom 14. 1. 2014, GZ 5 Cg 105/13s‑10, abwies. In seiner gegen dieses Urteil erhobenen Berufung beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache an ein anderes Oberlandesgericht und verwies zur Begründung dieses Antrags erneut darauf, dass er seinen Amtshaftungsanspruch aus einer fehlerhaften Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck ableite; über seine nunmehr vorliegende Berufung hätte das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.

Der Antrag ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Judikatur sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (vgl nur die Nachweise bei Schragel, AHG³ Rz 255). Ein Antragsrecht kommt den Parteien insoweit nicht zu. Der förmliche Delegierungsantrag des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (1 Nc 12/14a).

Es liegen aber auch die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen nicht vor.

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landes‑ oder Oberlandesgerichts abgeleitet wird (Schragel, AHG³ Rz 255, 257). Die Bestimmung regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung und soll vermeiden, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG liegt daher nur vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (vgl RIS‑Justiz RS0056449; Schragel, AHG² Rz 261).

Das ist bei dem vom Kläger aus einer Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht abgeleiteten Anspruch nicht der Fall. Damit ist sein auf § 9 Abs 4 AHG gestützter Antrag abzuweisen.

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