Spruch:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller beabsichtigt, eine Amtshaftungsklage wegen behaupteter schuldhafter rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien zu erheben, und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94 ua). Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.
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