OGH 1N516/02

OGH1N516/0225.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Christoph S*****, geboren am *****, Markus S*****, geboren am *****, Raphael S*****, geboren am *****, und Sophie S*****, geboren am *****, die mit Revisionsrekurs des Vaters Wolfgang S*****, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 6. März 2002, GZ 21 R 9/02y-46, zu 6 Ob 135/02z dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Anzeige von Befangenheitsgründen des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard P***** vom 13. Juni 2002, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard P***** ist befangen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die vom Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg mit Revisionsrekurs vorgelegte Pflegschaftssache AZ P 62/00d ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im sechsten Senat angefallen, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard P***** gemäß § 22 GOG mitteilte, dass er im Pflegschaftsverfahren seines minderjährigen Sohnes seine Einwendungen gegen die beantragte Unterhaltsfestsetzung unter anderem auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs B 1285/00, RdW 2001, 449, gestützt habe. Auf dieses Erkenntnis berufe sich auch der Revisionsrekurswerber, sodass durch die Mitwirkung an der Entscheidung in der Öffentlichkeit der abträgliche Eindruck entstehen könnte, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard P***** entscheide mittelbar über die ihn selbst betreffende Pflegschaftssache.

Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit von Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard P***** in Zweifel zu ziehen, zumal Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt. Der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN ist daher gegeben.

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