Spruch:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard P***** ist befangen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg mit Revisionsrekurs vorgelegte Pflegschaftssache AZ P 62/00d ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im sechsten Senat angefallen, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard P***** gemäß § 22 GOG mitteilte, dass er im Pflegschaftsverfahren seines minderjährigen Sohnes seine Einwendungen gegen die beantragte Unterhaltsfestsetzung unter anderem auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs B 1285/00, RdW 2001, 449, gestützt habe. Auf dieses Erkenntnis berufe sich auch der Revisionsrekurswerber, sodass durch die Mitwirkung an der Entscheidung in der Öffentlichkeit der abträgliche Eindruck entstehen könnte, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard P***** entscheide mittelbar über die ihn selbst betreffende Pflegschaftssache.
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit von Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard P***** in Zweifel zu ziehen, zumal Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt. Der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN ist daher gegeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)