Spruch:
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Irmgard G***** ist als Mitglied des 4. Senats im Revisionsverfahren zur AZ 4 Ob 128/00b befangen.
Text
Begründung
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Irmgard G***** zeigte am 23. Mai 2000 ihre Befangenheit in der ihr im 4. Senat als Berichterstatterin zugeteilten Rechtssache zur AZ 4 Ob 128/00b an, weil der Beklagtenvertreter ein Kanzleipartner und der Klagevertreter Vetter ihres Ehegatten seien.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 und 5 zu § 19 JN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und dem in der Anzeige vom 23. Mai 2000 mitgeteilten Sachverhalt ist die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Irmgard G***** im Revisionsverfahren zur AZ 4 Ob 128/00b befangen.
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