Spruch:
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber ist als Mitglied des 6. Senats im Verfahren über den Revisionsrekurs der Gesellschaft zur AZ 6 Ob 67/01y befangen.
Text
Begründung
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber zeigte am 19. 3. 2001 an, im Verfahren über den Revisionsrekurs der Gesellschaft zur AZ 6 Ob 67/01y befangen zu sein. Sie sei seit über 45 Jahren Kunde der Gesellschaft, einem Geldinstitut, und habe ihre Konten bei dessen Hauptgeschäftsstelle. Dort habe auch die Geschäftsleitung ihren Sitz. Wegen dieser langen Geschäftsbeziehung seien ihr viele, in verschiedenen Positionen tätige Mitarbeiter des Geldinstituts bekannt. Auch ihr Ehegatte wickle seine Bankgeschäfte seit Jahren über das gleiche Geldinstitut ab. Dieser sei seit vielen Jahren überdies Mitglied eines Vereins, bei dessen Veranstaltungen er auch "mit Angehörigen des Managements" zusammentreffe.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit, also einer auf unsachlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 und 5 zu § 19 JN).
Im Lichte dieser Rechtslage kann der von der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt tatsächlich den Anschein ihrer Befangenheit begründen, weil eine allfällige Vermutung, dass deren Willensrichtung durch einen am Verfahrensausgang interessierten Dritten beeinflusst werden könnte, durch objektiv fassbare Umstände nicht widerlegbar wäre.
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