OGH 1N506/01

OGH1N506/0127.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Firmenbuchsache der S***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, infolge Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber im Verfahren über den Revisionsrekurs der Gesellschaft (AZ 6 Ob 67/01y) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 2001, GZ 28 R 197/00x-6, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber ist als Mitglied des 6. Senats im Verfahren über den Revisionsrekurs der Gesellschaft zur AZ 6 Ob 67/01y befangen.

Text

Begründung

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber zeigte am 19. 3. 2001 an, im Verfahren über den Revisionsrekurs der Gesellschaft zur AZ 6 Ob 67/01y befangen zu sein. Sie sei seit über 45 Jahren Kunde der Gesellschaft, einem Geldinstitut, und habe ihre Konten bei dessen Hauptgeschäftsstelle. Dort habe auch die Geschäftsleitung ihren Sitz. Wegen dieser langen Geschäftsbeziehung seien ihr viele, in verschiedenen Positionen tätige Mitarbeiter des Geldinstituts bekannt. Auch ihr Ehegatte wickle seine Bankgeschäfte seit Jahren über das gleiche Geldinstitut ab. Dieser sei seit vielen Jahren überdies Mitglied eines Vereins, bei dessen Veranstaltungen er auch "mit Angehörigen des Managements" zusammentreffe.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit, also einer auf unsachlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 und 5 zu § 19 JN).

Im Lichte dieser Rechtslage kann der von der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt tatsächlich den Anschein ihrer Befangenheit begründen, weil eine allfällige Vermutung, dass deren Willensrichtung durch einen am Verfahrensausgang interessierten Dritten beeinflusst werden könnte, durch objektiv fassbare Umstände nicht widerlegbar wäre.

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