European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:001FSC00004.14Z.0930.000
Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger erhob gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. März 2014, GZ 29 Cg 110/02y‑77, mit dem es die ihm gewährte Verfahrenshilfe für erloschen erklärt hatte, am 27. 3. 2014 Rekurs. Über diesen entschied das Oberlandesgericht Graz nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens mit Beschluss vom 19. 8. 2014 und stellte den Akt am 25. 8. 2014 an das Vorlagegericht zurück. Die Entscheidung wurde dem Verfahrenshelfer des Klägers am 29. 8. 2014 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Fristsetzungsantrag des Klägers vom 2. 9. 2014, dem Oberlandesgericht Graz eine angemessene Frist für die Entscheidung über seinen Rekurs vom 27. 3. 2013 aufzuerlegen, ist unzulässig.
Das Oberlandesgericht Graz hatte den Rekurs bereits am 19. 8. 2014 erledigt. Eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts Graz lag damit schon bei Antragstellung nicht vor. Damit fehlt es dem ‑ sogar erst nach Zustellung der angestrebten Entscheidung gestellten ‑ Antrag an der aus der nur behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer (RIS‑Justiz RS0059274; vgl auch RS0076084). Nach der Entscheidung des ‑ vermeintlich ‑ säumigen Gerichts kommt eine Fristsetzung nicht mehr in Betracht (RIS‑Justiz RS0059297 [T3]).
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