European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:001FSC00001.24Y.1021.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 45 R 105/24k übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Falle der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichts bei diesem – also dem säumigen (vgl RS0113502) – Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen.
[2] Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter Säumnis des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien bei der Entscheidung über einen von ihr eingebrachten Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. 1. 2024, GZ 82 P 17/17d‑528 (vgl aber die mittlerweile ergangene Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. 7. 2024 zu AZ 45 R 105/24k), direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht.
[3] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung jedoch nicht zuständig. Beim Fristsetzungsantrag handelt es sich um kein Instrument zur Überprüfung einer bereits gefällten, sondern zur Herbeiführung einer noch ausständigen Verfahrenshandlung. Es kommt deshalb für die Zuständigkeit auf den in der Behördenorganisation übergeordneten Gerichtshof an (3 Fsc 2/19b mwN). Da sich die Antragstellerin gegen eine Säumnis des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wendet, wäre zur Entscheidung über ihren Fristsetzungsantrag – nach Vorlage durch das angeblich säumige Landesgericht – das Oberlandesgericht Wien berufen. Vom Obersten Gerichtshof sind Säumigkeiten von Landesgerichten hingegen nicht zu überprüfen (RS0124715).
[4] Wird ein Fristsetzungsantrag nicht gemäß § 91 Abs 1 GOG beim säumigen Gericht, sondern direkt beim übergeordneten Gerichtshof gestellt, ist der Antrag dem angeblich säumigen Gericht zu übermitteln, das dann auch die Zustellung der Entscheidung des irrtümlich angerufenen Gerichtshofs an den Fristsetzungswerber durchzuführen hat (RS0113503). Eine solche Übermittlung des Fristsetzungsantrags an das angeblich säumige Gericht, bei dem dieser Antrag richtigerweise einzubringen gewesen wäre, hat auch dann zu erfolgen, wenn der Antrag – wie hier – weder bei diesem Gericht noch bei dem zur Entscheidung über diesen Antrag zuständigen übergeordneten Gerichtshof gestellt wurde.
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