OGH 18ONc1/17t (RS0131691)

OGH18ONc1/17t7.9.2017

Rechtssatz

Die Bezugnahme auf „Fairness“ anstelle auf „Gleichheit“ in § 594 Abs 2 ZPO macht deutlich, dass nicht lediglich auf eine „formale Gleichheit“ abgestellt werden soll. Faire Behandlung bedeutet außerdem nicht, dass beide Parteien tatsächlich im gleichen Maße an dem Verfahren beteiligt waren. Entscheidend ist, dass einer Partei eine faire Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wurde.

Normen

ZPO §594 Abs2

18 ONc 1/17tOGH07.09.2017

Beisatz: Gewährung ungleich langer Fristen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20170907_OGH0002_018ONC00001_17T0000_001

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