OGH 17Os28/16w

OGH17Os28/16w12.6.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2017 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Horst P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Horst P***** und Günter K***** sowie die Berufungen der beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. April 2016, GZ 10 Hv 31/15k‑119, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0170OS00028.16W.0612.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Horst P***** (zu B/1) und Günter K***** (zu B/2) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, Horst P***** überdies der Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (A) und der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB (E/1) und nach § 293 Abs 2 StGB (E/2), Günter K***** weiters der Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB (C) schuldig erkannt.

Danach haben in Pö*****

A/ Horst P***** als Vertreter der allein geschäftsführungs‑ und vertretungsbefugten Komplementärin der Marktgemeinde Pö*****gesellschaft (kurz O*****) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Anton Kr***** als Geschäftsführer der KO***** GmbH (kurz: KO*****-GmbH) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, die Bezahlung einer Teilrechnung der T***** AG über 56.999,34 Euro für eine von ihm in Auftrag gegebene und auf einer von der O***** gepachteten (im angefochtenen Urteil näher bezeichneten) Liegenschaft errichtete Boden‑ und Fundamentplatte des Beherbergungsgebäudes für Feriengäste (E*****) diene nur der Skontowahrung und stelle eine von der Marktgemeinde Pö***** binnen vier Wochen rückzuerstattende Vorfinanzierung dar, zu einer die KO*****-GmbH im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 52.249,40 Euro schädigenden Handlung, nämlich der Bezahlung dieser Teilrechnung, verleitet;

B/ Horst P***** und Günter K***** mit dem Vorsatz, die Marktgemeinde Pö***** und das Bundesland Steiermark (ersichtlich gemeint) an deren Recht darauf, dass eine Bebauung nur von dafür gewidmeten Flächen erfolgt (vgl § 5 Abs 1 Z 1 und § 29 Abs 3 Stmk BauG) und auf Beseitigung von rechtswidrig errichteten Bauwerken zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen dieser Gemeinde als deren Organe, nämlich als Baubehörde I. Instanz, im Zusammenhang mit einem im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Bauvorhaben der KO*****-GmbH in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, und zwar

1/ Horst P*****, indem er es von 29. Oktober bis 29. November 2008 als Bürgermeister der Marktgemeinde Pö***** in Kenntnis seiner Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG unterließ, seine Stellvertretung durch Günter K***** zu veranlassen, wodurch er gesetzlich gebotene Anordnungen verhinderte, nämlich

1/1/ der Baueinstellung (§ 41 Abs 1 Z 1 Stmk BauG) wegen Ausführung bewilligungspflichtiger Vorhaben ohne Bewilligung;

1/2/ eines Beseitigungsauftrags (§ 41 Abs 3 Stmk BauG) wegen der vorschriftswidrigen baulichen Anlage;

2/ Günter K*****, indem er von 27. November bis 15. Juni 2009 als Vizebürgermeister der Marktgemeinde Pö***** die zwangsweise Durchsetzung der Baueinstellung durch Versiegelung und Sperre der Baustelle und durch die Einleitung des Zwangsstrafen vorsehenden Vollstreckungsverfahrens bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft unterließ;

C/ Günter K***** am 27. November 2008 als Beamter, nämlich als Zustellorgan der Marktgemeinde Pö***** (§§ 3 f ZustG), dadurch, dass er erst im Nachhinein erstellte und rückdatierte Bescheide über die Baueinstellung und den Beseitigungsauftrag Anton Kr***** und Horst P***** am 27. November 2008 zustellte und dabei auf den Zustellnachweisen (§ 22 ZustG) mit seiner Unterschrift jeweils tatsachenwidrig die Zustellung am 10. November 2008 dokumentierte, in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fiel, diese Tatsache mit dem Vorsatz fälschlich beurkundet, dass diese Zustellscheine in einem im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Bauverfahren, mithin im Rechtsverkehr, zum Beweis der Zustellung (schon) am 10. November 2008 gebraucht würden;

E/ Horst P***** am 27. November 2008 mit dem Vorsatz des Gebrauchs im genannten Bauverfahren der Marktgemeinde Pö***** falsche Beweismittel, nämlich

1/ eine Einlaufstampiglie dieser Marktgemeinde mit dem unrichtigen Eingangsdatum 23. November 2008 durch Anbringen auf der von Anton Kr***** namens der KO*****-GmbH als Bauwerberin eingebrachten (rückdatierten) Berufung gegen die zu Punkt C genannten Bescheide hergestellt;

2/ zwei von ihm unterfertige Rückscheine mit unrichtigem Inhalt durch das Ausfüllen der Übernahmebestätigungen jeweils mit dem unrichtigen Datum 10. November 2011 gebraucht, indem er diese Günter K***** als Zustellorgan übergab.

Horst P***** bekämpft die ihn betreffenden Schuldsprüche aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a und 10a des § 281 Abs 1 StPO, Günter K***** ausschließlich den Schuldspruch B/2 aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO. Keine der beiden Nichtigkeitsbeschwerden ist berechtigt.

Das Erstgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:

Die Marktgemeinde Pö***** habe über die O***** eine Naturbadeteichanlage betrieben. Pächterin des dortigen Restaurants sei die von Anton Kr***** geführte KO*****-GmbH gewesen, für die Horst P***** als Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von zehn Stunden tätig gewesen sei. Ungeachtet eines vom Amt der Landesregierung (als Gemeindeaufsichtsbehörde) aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation der Gemeinde ausgesprochenen „Investitionsverbots“ habe Horst P***** den Plan verfolgt, einen an das Naturbad angrenzenden Campingplatz zu betreiben. Hiefür habe die Gemeinde (in weiterer Folge die O*****) eine Liegenschaft von Michael L***** gepachtet, auf der in Kooperation mit der KO*****-GmbH eine Container-Appartementanlage habe errichtet werden sollen. Nach einer zwischen Horst P***** und Anton Kr***** getroffenen Vereinbarung seien die Kosten für die Aufschließungsarbeiten im Boden, inklusive der Fundamente, von der O*****, jene für die eigentliche Errichtung der Container von der KO*****-GmbH zu tragen gewesen (sogenannte „Unter-/Überboden-vereinbarung“). Horst P***** habe in weiterer Folge – unter Überschreitung interner Befugnisgrenzen – der T***** AG den Auftrag zur Herstellung der „Bodenplatte für das Beherbergungsgebäude“ gegeben, nach deren Durchführung diese eine Teilrechnung über (nach Korrekturen) 56.999,34 Euro an die O***** gelegt habe. Da Horst P***** wegen der zwischenzeitlichen Entwicklung – das Land Steiermark habe keine Förderungen zugesagt und der Amtsleiter der Marktgemeinde habe ihn mit Verweis auf die öffentliche Wahrnehmung der konsenslosen Bautätigkeit auf die Notwendigkeit einer Baueinstellung hingewiesen – Schwierigkeiten bei der Bezahlung dieser Teilrechnung aus Gemeindemitteln erwartet habe, habe er den Rechnungsadressaten auf KO*****-GmbH geändert und Anton Kr***** um vorläufige Begleichung dieser Rechnung ersucht. Dabei habe er unter bewusster Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und ‑willigkeit (und mit entsprechendem Vorsatz auf Schädigung und unrechtmäßige Bereicherung) wahrheitswidrig versichert, die Markgemeinde Pö***** würde der KO*****-GmbH das Geld „innerhalb von vier Wochen nach dem Vorliegen des rechtskräftigen Baubescheids“ zurückzahlen. Tatsächlich sei der KO*****-GmbH aus der Bezahlung der Teilrechnung mangels Refinanzierung durch die Gemeinde ein Schaden von 52.249,40 Euro entstanden (Punkt A des Schuldspruchs).

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Pö***** habe am 15. Oktober 2008 die Auflage des Entwurfs der für die Bewilligung des (die Errichtung des Beherbergungsgebäudes betreffenden) Bauansuchens erforderlichen Änderung des Flächenwidmungsplans beschlossen. Der geänderte Flächenwidmungsplan trat (nach Genehmigung durch die Landesregierung erst) am 15. Juni 2009 in Kraft.

Am 17. Oktober 2008 sei der Antrag der KO*****-GmbH um Bewilligung der Errichtung eines Beherbergungsgebäudes bei der Gemeinde eingelangt. Horst P***** habe es (mit entsprechendem Schädigungsvorsatz) im Wissen um seine Befangenheit und den (ohne Bewilligung und erforderliche Änderung des Flächenwidmungsplans) bereits erfolgten Baubeginn unterlassen, für seine Vertretung zu sorgen, um solcherart die gebotenen baupolizeilichen Maßnahmen (Baueinstellung und Beseitigungsauftrag) zu verhindern (Punkt B/1).

Vom Gemeindeamtsleiter auf die öffentliche Diskussion über die konsenslose Bautätigkeit und die Notwendigkeit baupolizeilicher Maßnahmen hingewiesen, habe Horst P***** auf den 3. November 2008 (Baueinstellung) und auf den 7. November 2008 (Beseitigungsauftrag) rückdatierte Bescheide konzipieren lassen. Günter K***** habe – als Vizebürgermeister und (nach Befangenheits-erklärung des Horst P*****) Baubehörde I. Instanz – diese Bescheide unterschrieben und am 27. November 2008 Anton Kr***** (für die KO*****-GmbH) und Horst P***** (für die O*****) persönlich zugestellt. Auf den Rückscheinen habe er im Wissen um seine Tätigkeit als Zustellorgan und mit Gebrauchsvorsatz in Bezug auf das (weitere) Bauverfahren tatsachenwidrig jeweils den 10. November 2008 als Zustelldatum beurkundet (Punkt C). Horst P***** habe seinerseits diese Rückscheine (als Vertreter der O*****) unterschrieben und mit entsprechendem Gebrauchsvorsatz dem Günter K***** übergeben (Punkt E/2).

Anton Kr***** habe mit Horst P***** abgesprochen, gegen die rückdatierten Bescheide Berufung einzubringen. Um den Anschein deren Rechtzeitigkeit zu erwecken, habe Horst P***** am 27. November 2008 die Einlaufstampiglie der Gemeinde mit dem unrichtigen Datum 23. November 2008 auf der (rückdatierten) Berufungsschrift angebracht. Auch dabei habe er mit dem Vorsatz gehandelt, dass dieses falsche Beweismittel im Bauverfahren gebraucht werde (Punkt E/1).

Die KO*****-GmbH habe ihre – zufolge Fehlens der Baubewilligung illegale – Bautätigkeit bis zum 15. Juni 2009 fortgesetzt. In Kenntnis dieses Umstands habe es Günter K***** in seiner Eigenschaft als Baubehörde I. Instanz mit entsprechendem Schädigungsvorsatz die gebotenen Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der von ihm angeordneten Baueinstellung unterlassen (Punkt B/2).

 

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Horst P*****:

Der von der Mängelrüge zum Schuldspruch A im Zusammenhang mit der festgestellten Kausalität der Täuschung vorgetragenen Kritik zuwider (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen Anton Kr***** und ein von diesem am 28. Jänner 2008 geschriebenes E‑Mail (über die politische Situation in der Gemeinde Pö*****) ausführlich erörtert (US 35 f), aus diesen Beweisergebnissen jedoch nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlussfolgerungen gezogen (RIS‑Justiz RS0099578 [T13]). Ob dieser Zeuge erfolgreich getäuscht wurde, betrifft zudem bloß die nicht subsumtionsrelevante (RIS‑Justiz RS0122138) Abgrenzung von Versuch und Vollendung (zum Versuchsstadium beim Betrug 14 Os 29/16w [14 Os 42/16g]; RIS‑Justiz RS0108611; Kirchbacher in WK 2 StGB § 146 Rz 123). Dass diese Täuschungshandlungen (bei der gebotenen Ex-ante-Betrachtung [RIS‑Justiz RS0115363]) untauglich im Sinn des § 15 Abs 3 StGB gewesen seien, wird nicht behauptet.

Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) nimmt nicht auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen (insbesondere US 33 ff) Bezug (RIS‑Justiz RS0119370). Die Ableitung der Feststellung eines auf unrechtmäßige Bereicherung (der O*****) gerichteten Vorsatzes aus dem „objektiven Tatgeschehen“ (US 36) und aus einem vom Erstgericht zitierten Vertrag (US 37 iVm ON 8 S 409 ff), demzufolge Michael L***** bei Beendigung des Pachtverhältnisses der O***** (tatplangemäß von der KO*****-GmbH finanzierte) Investitionskosten zu ersetzen gehabt hätte, verstößt im Übrigen keineswegs gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (RIS‑Justiz RS0118317, RS0116882).

Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe „über seine Fähigkeit und seinen Willen, die seitens der KO*****-GmbH nur vorgeblich temporär vorzufinanzierende Bodenplattenerrichtung tatsächlich vereinbarungsgemäß mit den Mitteln der Marktgemeinde Pö***** zu refinanzieren“, getäuscht (US 17), steht dem weiteren Vorbringen zuwider in keinem Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu der begründenden Erwägung (US 36), der Beschwerdeführer habe sich später (erfolglos) bemüht, zu diesem Zweck Geld zu lukrieren, zumal die Tatrichter im Zusammenhang davon ausgingen, er habe im Tatzeitpunkt gewusst, dass „eine solche Refinanzierung im angeführten Zeitrahmen (wenn überhaupt jemals) realistisch nicht erlangt werden konnte“ (zur Tatbildlichkeit eines bloß vorübergehenden Vermögensschadens vgl RIS‑Justiz RS0094383; Kirchbacher in WK 2 StGB § 146 Rz 74).

Der Einwand von Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nimmt auf die Wiedergabe des Inhalts der Aussage des Zeugen Anton Kr***** gar nicht Bezug (US 35 iVm ON 105 S 22 f), sondern stellt den daraus gezogenen erstgerichtlichen eigene Schlussfolgerungen aus anderen – im Übrigen ohnehin erörterten – Passagen dieser Zeugenaussage entgegen.

Die zum Schuldspruch B/1 monierte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Feststellung zum Schädigungsvorsatz liegt nicht vor. Die Tatrichter haben sich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe „zum Zeitpunkt der Bauverhandlung und der Errichtung der Fundamentplatte die Erteilung der Baubewilligung“ für sicher gehalten, ohnehin auseinandergesetzt. Diese haben sie jedoch mit Hinweis auf sein Wissen um die fehlenden raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen und die im Tatzeitraum abzusehende Dauer des Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplans zu Recht als nicht erheblich beurteilt (US 41 und 54). Denn das Vertrauen eines Beamten auf Sanierung der von ihm missbräuchlich geschaffenen rechtswidrigen Situation erst nach (hier festgestellter) tatsächlicher Beeinträchtigung von Rechten ist unter dem Aspekt des Schädigungsvorsatzes unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0130266 [T1 und T2]). Demgemäß war auch die von der Rüge ins Treffen geführte Einschätzung der Zeugin Anna L*****, dass „die in Aussicht genommene Änderung des Flächenwidmungsplanes durchgehen wird“ (ON 109 S 11), ebenso wenig von Bedeutung wie die dahingehende Aussage des Mitangeklagten (ON 105 S 12).

Aus der von der Rüge in diesem Zusammenhang thematisierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, derzufolge die Vollstreckung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrags während eines anhängigen Verfahrens zur Erlangung einer (nachträglichen) Baubewilligung ausgeschlossen sei (92/06/0136; 2004/05/0225), ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, liegt ihm doch zur Last, Anordnungen zu Baueinstellung und Beseitigung vorschriftswidriger baulicher Anlagen verhindert zu haben (§ 41 Abs 1 und 3 Stmk BauG; vgl auch 2013/06/0244 und Ra 2016/06/0057 [wonach ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung einem Beseitigungsauftrag nicht entgegensteht, dieser vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen „ehestmöglich“ zu erlassen sei] sowie 2006/06/0159 [wonach eine in Aussicht genommene Änderung des Flächenwidmungsplans nicht von der Verpflichtung, einem Beseitigungsauftrag nachzukommen, entbinde]).

Aus dem Gesagten folgt auch, dass der Hinweis auf das Wissen des Beschwerdeführers um das langwierige Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans als Begründung der Feststellungen zum Schädigungsvorsatz (US 41) – der weiteren Rüge zuwider – keineswegs offenbar unzureichend ist.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt zum Schuldspruch A mit für den Beschwerdeführer günstigeren Schlussfolgerungen aus vom Erstgericht ohnehin erörterten Prämissen (insbesondere der Aussage des Zeugen Anton Kr***** darüber, dass er über die politischen Auseinandersetzungen in der Marktgemeinde Pö***** und den Plan, das gegenständliche Bauprojekt über Fördermittel des Landes zu finanzieren, Bescheid gewusst habe) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS‑Justiz RS0099674). Weshalb der Umstand, dass die KO*****‑GmbH über den von ihr bezahlten Betrag von 52.249,49 Euro Rechnung an die Marktgemeinde Pö***** gelegt und keine Schritte zur Einbringlichmachung gesetzt habe, gegen die festgestellte Täuschung sprechen soll, wird nicht klar.

Ebenso wenig weckt – wie sich aus den Ausführungen zur Mängelrüge ergibt – der Verweis auf die Erwartung des Beschwerdeführers einer möglichen Änderung des Flächenwidmungsplans indizierende Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die zum Schuldpruch B/1 in Bezug auf den Schädigungsvorsatz getroffenen Feststellungen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert die– keineswegs bloß unter substanzlosem Gebrauch der verba legalia – zum Schuldspruch A getroffenen Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite (vgl US 17 f in Verbindung mit den ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen auf US 33 ff) pauschal als nicht ausreichend, ohne darzulegen, weshalb dies im Einzelnen so sei (RIS‑Justiz RS0099620). Dass sich der Vorsatz des Beschwerdeführers auf unrechtmäßige Bereicherung der O***** bezogen habe, ist den Entscheidungsgründen unmissverständlich zu entnehmen (US 17 und 37).

Die Behauptung von (nicht näher konkretisierten) Verfahrensergebnissen, deren Berücksichtigung nach Ansicht des Beschwerdeführers dazu geführt hätte, „dass die Tatbestandsmäßigkeit in subjektiver Hinsicht verneint worden wäre“, bekämpft der Sache nach bloß die gegenteiligen Konstatierungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Soweit zum Schuldspruch B/1 (nominell auch Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) Feststellungen dazu vermisst werden, welchen Schutzzweck der von ihm verletzten Vorschriften der Beschwerdeführer habe vereiteln wollen, wird übersehen, dass das Erstgericht einen darauf gerichteten Vorsatz durch expliziten Verweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers (er habe bereits im Tatzeitraum gewusst, dass die in Rede stehenden baupolizeilichen Maßnahmen der Herstellung eines konsensgemäßen Zustands und der Wahrung von Nachbarrechten dienten [US 41 iVm ON 97 S 19 f]) hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte (vgl im Übrigen 17 Os 21/15i, EvBl 2016/56, 372 und 17 Os 8/12y [zum Recht auf Beseitigung rechtswidrig errichteter Bauwerke als – hier festgestelltem – tauglichem Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes] sowie 17 Os 11/15v, EvBl 2016/28, 182 [zum Recht darauf, dass Gebäude nur auf dafür gewidmeten Flächen errichtet werden]).

Mit dem weiteren Vorbringen bekämpft die Rechtsrüge bloß die Feststellungen zum Schädigungsvorsatz (US 22 iVm US 41 und 54) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Sie ignoriert dabei, dass der Beschwerdeführer nach dem Urteilssachverhalt gerade nicht mit der Erteilung der Baubewilligung vor tatsächlichem Eintritt der Rechtsschädigung (vgl erneut RIS‑Justiz RS0130266 [T1 und T2]) rechnete und im Übrigen das Bauvorhaben auf Basis des im Tatzeitraum gültigen Flächenwidmungsplans auch nicht bewilligungsfähig war.

Weshalb das behauptete Motiv des Beschwerdeführers, mit seinem Vorgehen „dem Wohl und Interesse der Marktgemeinde Pö***** und damit auch der Aufsichtsbehörde“ zu dienen, entscheidend sein soll, wird nicht erklärt (RIS‑Justiz RS0088761).

Soweit auch die Rechtsrüge mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Vollstreckung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrags während eines anhängigen Verfahrens zur Erlangung einer Baubewilligung argumentiert, kann auf die Ausführungen zur Mängelrüge verwiesen werden.

Zum Schuldspruch E wird zunächst nicht erklärt, welcher Rückschluss aus dem behaupteten Umstand fehlender Eigenschaft einer Urkunde als öffentlich (im Sinn der §§ 224 und 311 StGB) für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit nach § 293 StGB zu gewinnen sei (zu Rückscheinen als öffentlichen Urkunden vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0096061, RS0040471; zum Eingangsvermerk als Urkunde und [damit subsidiär nach § 293 Abs 1 StGB] Beweismittel 17 Os 2/14v).

Der Einwand, der Vorsatz des Beschwerdeführers habe sich „nicht auf die Täuschung der Behörde, sondern auf die Täuschung der Öffentlichkeit bezogen“, zudem sei der Behörde (in Bezug auf E/1) „der wahre Sachverhalt“ (nämlich Rechtzeitigkeit der Berufung der KO*****-GmbH) ohnehin bekannt gewesen, weshalb (ersichtlich gemeint) der inhaltlich unrichtigen Einlaufstampiglie jede (vom Vorsatz erfasste) Täuschungseignung (vgl dazu 17 Os 53/14v [17 Os 54/14s]) gefehlt habe, nimmt nicht Maß an der Gesamtheit des Urteilssachverhalts (RIS‑Justiz RS0099810). Nach diesem habe das inkriminierte Verhalten „den Anschein der Wahrung der Rechtsmittelfrist“ erwecken sollen, was– vom Vorsatz des Beschwerdeführers erfasst – nicht für eine Entscheidung des (in den Tatplan eingeweihten) Günter K***** als Baubehörde I. Instanz, sondern für jene der II. Instanz (vgl § 66 Abs 4 AVG) von Bedeutung gewesen sei (US 25 iVm 47). Warum der Einlaufstampiglie mit dem unrichtigen Datum die Eignung fehlen sollte, die Schlussfolgerungen der dafür zuständigen Mitglieder des Gemeinderats (§ 93 Abs 1 Stmk GemO) in eine andere Richtung zu lenken, legt die Rüge nicht dar. Dass diese Schlussfolgerungen im Übrigen (unter Berücksichtigung der Rückdatierung der Bescheide und der Zustellscheine) dem wahren Sachverhalt entsprechen sollten, steht der Erfüllung des Tatbestands, der die Rechtspflege vor Manipulationen in jedwede Richtung schützt, übrigens nicht entgegen ( Plöchl/Seidl in WK 2 StGB § 293 Rz 17; Tipold , SbgK § 293 Rz 25; vgl SSt 40/18).

Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS‑Justiz RS0124801, RS0116823). Diese Vorgaben verfehlt der Beschwerdeführer, indem er – unter Geltendmachung von „Feststellungsmängeln“ (der Sache nach unter Bestreitung gegenteiliger Konstatierungen) – teils (zu den Punkten A und E) bereits die Verwirklichung des objektiven Tatbestands in Abrede stellt (zu seiner leugnenden Verantwortung in Bezug auf sämtliche Anklagevorwürfe vgl ON 97 S 3 [zur Diversionsvoraussetzung der – Unrechtsbewusstsein voraussetzenden – Verantwortungsübernahme vgl RIS‑Justiz RS0126734]). Als ebenso urteilsfremd erweist sich die zu Punkt A aufgestellte Behauptung, es sei – infolge einer Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde Pö***** und der KO*****-GmbH über eine Rückerstattung der von dieser geleisteten Zahlungen – „keinem ein konkreter Schaden entstanden“ (vgl hingegen US 18 und 61).

Schließlich setzt sich die Rüge mit den vom Erstgericht gegen das Vorliegen der Voraussetzung nicht schwerer Schuld (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) dargelegten Erwägungen (US 60 f) zu einer „Instrumentalisierung mehrerer Personen“ durch den Beschwerdeführer (zu dessen das Geschehen dominierender Rolle vgl auch US 28 f) sowie zu den (teils außertatbestandsmäßigen) Tatfolgen für die Gemeinde Pö***** argumentativ nicht auseinander. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass in der (im Vergleich zu anderen der Diversion zugänglichen Tatbeständen) hohen gesetzlichen Strafdrohung des § 302 Abs 1 StGB (von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe) eine Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts‑ und Schuldgehalts zum Ausdruck kommt (RIS‑Justiz RS0116021 [T17]), sodass die Anwendung von Diversion – auch nach Wegfall des Ausschlusses betreffend in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallende Straftaten (durch BGBl I 2015/112) – auf leichte Fälle von Missbrauch der Amtsgewalt beschränkt bleibt. Insoweit atypisch leichte Schuldschwere behauptet der Beschwerdeführer aber gar nicht.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Günter K*****:

Die Mängelrüge kritisiert die Feststellung, der Beschwerdeführer habe von der – trotz angeordneter Baueinstellung – fortgesetzten Bautätigkeit (in seiner Funktion als Baubehörde I. Instanz) Kenntnis gehabt und seine Befugnis durch Untätigkeit wissentlich missbraucht, als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Sie verfehlt jedoch die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS‑Justiz RS0119370), weil sie übergeht, dass sich diese Konstatierungen unter anderem auf die Aussage des Mitangeklagten stützen, er habe den Beschwerdeführer zeitnah über die Vorgänge informiert (US 48 iVm ON 97 S 18 ff).

Indem der Beschwerdeführer aus weiteren begründend herangezogenen Beweisergebnissen, etwa den Protokollen über Sitzungen des Gemeinderats der Gemeinde Pö***** den Schluss zieht, dort sei eine illegale Bautätigkeit nach Zustellung der zu Punkt C genannten Bescheide nicht thematisiert worden, kritisiert er bloß die gegenteiligen Erwägungen der Tatrichter (US 48 iVm ON 55 S 147 ff) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Gleiches gilt, soweit mit Verweis auf die vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfene (US 48) Verantwortung des Beschwerdeführers der Erhalt eines E‑Mails des Karl M***** vom 27. Februar 2009, in dem unmissverständlich auf die fortgesetzte illegale Bautätigkeit hingewiesen wurde (ON 9 S 107 ff), bestritten wird.

Der Einwand von Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) scheitert schon daran, dass eine unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln gar nicht behauptet, sondern bloß die daraus gezogene Schlussfolgerung kritisiert wird (RIS‑Justiz RS0099431).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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