17 Os 16/12z | OGH | 02.10.2012 |
17 Os 22/12g | OGH | 25.02.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 5 Z 2 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (kurz: StLSG) haben die Organe der Bundespolizei an der Vollziehung (unter anderem) der §§ 3b und 4 StLSG durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. Diese Mitwirkung umfasst im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Anzeigeerstattung (und dieser vorangehende Ermittlungen) wegen wahrgenommener Verwaltungsübertretungen. Übt ein Polizeibeamter seine Befugnis, in diesem Sinn an der Vollziehung der im StLSG geregelten Verwaltungsmaterie mitzuwirken, aus, nimmt er regelmäßig Amtsgeschäfte im Sinn des § 302 Abs 1 StGB vor. (T1) |
17 Os 21/13m | OGH | 30.09.2013 |
Vgl; Beisatz: § 97 Abs 1 lit b StVO überträgt den Organen der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei, die Handhabung der Verkehrspolizei, wodurch diese die Pflicht trifft, durch „Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind“, mitzuwirken. Diese Mitwirkung umfasst im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Veranlassung von Ermittlungen wegen angezeigter Verwaltungsübertretungen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20121002_OGH0002_0170OS00016_12Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)