OGH 17Os11/15v (RS0130266)

OGH17Os11/15v14.9.2015

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB setzt die tatsächliche Verursachung eines Schadens nicht voraus. Er verlangt in Bezug auf die Rechtsschädigung bloß überschießende Innentendenz in Form darauf gerichteten bedingten Vorsatzes.

Normen

§302 StGB

17 Os 11/15vOGH14.09.2015

Beisatz: Auf eine Mindestdauer der intendierten Rechtsschädigung kommt es unter dem Aspekt der Tatbestandserfüllung nicht an. Diese scheidet nur dann aus, wenn der Beamte im Tatzeitpunkt eine Sanierung der von ihm missbräuchlich geschaffenen rechtswidrigen Situation noch vor der tatsächlichen Beeinträchtigung von Rechten erwartet. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Vertrauen auf die Änderung des Flächenwidmungsplans im Zusammenhang mit der Erteilung von Baubewilligungen trotz aufrechter Grünlandwidmung. Erwartung einer Sanierung erst nach Baubeginn nicht tatbestandsausschließend. (T2)

17 Os 35/15yOGH07.03.2016

Auch

17 Os 2/17yOGH12.06.2017

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

17 Os 28/16wOGH12.06.2017

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die in Aussicht genommene Änderung des Flächenwidmungsplans steht der Verpflichtung zur Vollstreckung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrags nicht entgegen (mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH). (T3)

Dokumentnummer

JJR_20150914_OGH0002_0170OS00011_15V0000_001

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