European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0170OB00009.19A.0617.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Anfechtung nach § 2 Z 1 AnfO, also wegen der dem Anfechtungsgegner bekannten Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, muss der Anfechtende das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht beim Schuldner und die Kenntnis des Beklagten beweisen. Das gilt auch dann, wenn sich die Anfechtung, wie hier, gegen nahe Angehörige iSd §
4 AnfO richtet (RS0050775 [T2, T6]). Ob die Beklagten Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners hatten, gehört zum irrevisiblen Tatsachenbereich (
RS0064178 [T3, T5]).
Da eine solche positive Kenntnis der Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vorlag, begründen die von der Klägerin vermissten weiteren Feststellungen, aus denen sich eine fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners ergeben soll, keine erhebliche Rechtsfrage. Der von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Rechtssatz RS0050580 bezieht sich (nur) auf die Anfechtungstatbestände des § 2 Z 2 und Z 3 AnfO.
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