OGH 17Ob9/19a

OGH17Ob9/19a17.6.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Musger und Priv.‑Doz. Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S*****, 2. M*****, 3. S*****, alle vertreten durch Dr. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Anfechtung von Rechtshandlungen, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. März 2019, GZ 1 R 181/18d‑38, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0170OB00009.19A.0617.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Anfechtung nach § 2 Z 1 AnfO, also wegen der dem Anfechtungsgegner bekannten Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, muss der Anfechtende das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht beim Schuldner und die Kenntnis des Beklagten beweisen. Das gilt auch dann, wenn sich die Anfechtung, wie hier, gegen nahe Angehörige iSd §

 4 AnfO richtet (RS0050775 [T2, T6]). Ob die Beklagten Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners hatten, gehört zum irrevisiblen Tatsachenbereich (

RS0064178 [T3, T5]).

Da eine solche positive Kenntnis der Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vorlag, begründen die von der Klägerin vermissten weiteren Feststellungen, aus denen sich eine fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners ergeben soll, keine erhebliche Rechtsfrage. Der von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Rechtssatz RS0050580 bezieht sich (nur) auf die Anfechtungstatbestände des § 2 Z 2 und Z 3 AnfO.

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