European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0170OB00019.19X.1120.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Den vom Revisionswerber vermissten zusätzlichen Feststellungen, die auf Basis der von ihm erfolglos beantragten ergänzenden Parteienvernehmung und der ergänzenden Einvernahme mehrerer Zeugen zu treffen gewesen wären, steht die – wenn auch in der Beweiswürdigung des Erstgerichts dislozierte – Negativfeststellung (ua) zum genauen Ablauf der (vermeintlichen) Übergabe der Segelyacht am 23. April bzw am 7. Juni 2014 entgegen.
2. Soweit der Kläger das Unterbleiben dieser Beweisaufnahmen auch als (primären) Verfahrensmangel rügt, versucht er im Ergebnis, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen anzugreifen. Die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen kann jedoch vom Obersten Gerichtshof, der keine
Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (RS0042903 [T5]).
3. Ob ein Vertrag im
Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein korrekturbedürftiges Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936). Die Auslegung des zwischen dem Kläger und dem (in der Folge verstorbenen) Schuldner geschlossenen „Gebraucht-Kaufvertrags“ über die im Eigentum des Schuldners stehende Segelyacht durch die Vorinstanzen, wonach dem Kläger entgegen der Textierung des Vertrags in Wahrheit lediglich Sicherungseigentum übertragen werden sollte, stellt angesichts der festgestellten weiteren Vereinbarungen der Vertragsparteien keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
4. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und dessen Zugrundelegung und Wiedergabe durch das Rechtsmittelgericht andererseits vor (
RS0043397 [T2]). Die vom Kläger bemängelte Beurteilung der festgestellten Umstände dahin, dass der wahre Wille der Vertragsparteien nicht auf Übertragung des (Voll‑)Eigentums an der Segelyacht gerichtet gewesen sei, kann diesen Revisionsgrund von vornherein nicht erfüllen.
5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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