Rechtssatz
Der (nicht im Weg einer Widerklage) erhobene Einwand der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist im Sicherungsverfahren zulässig. Von der Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist nur dann auszugehen, wenn der Rechteinhaber Beweise für das Vorliegen der Voraussetzungen von Art 11 GGV (Zugänglichmachung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Öffentlichkeit) erbringt und „angibt", inwiefern sein Gemeinschaftsgeschmacksmuster Eigenart aufweist. Der Einwand und die Gegenbescheinigung mangelnder Eigenart sind im Sicherungsverfahren zulässig, die Bescheinigungslast trifft insoweit die Beklagte.
Normen
Verordnung (EG) Nr 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 32002R0006 GGVO Art90
Dokumentnummer
JJR_20081014_OGH0002_0170OB00016_08I0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)