OGH 17Ob11/11h (RS0127136)

OGH17Ob11/11h9.8.2011

Rechtssatz

Die hypothetische Betrachtung, ob der Kläger bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung den Vorprozess gewonnen hätte, betrifft nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise geführt und entschieden werden hätte müssen, beantwortet das Regressgericht, das auch über die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen aus seiner Sicht und nach seinem Ermessen zu entscheiden hat, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre.

Normen

ABGB §1295 IIf2
ABGB §13131 IIa

17 Ob 11/11hOGH09.08.2011

Beisatz: Das Regressgericht hat diesen Sachverhalt allerdings nicht von Amts wegen aufzuklären, sondern es obliegt den Parteien, diesen vorzutragen und die notwendigen Beweise dazu anzutreten. (T1)<br/>Veröff: SZ 2011/105

8 Ob 125/13kOGH17.12.2013

Auch; Beis wie T1

2 Ob 36/15fOGH16.12.2015

Auch; nur: Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise geführt und entschieden werden hätte müssen, beantwortet das Regressgericht, das auch über die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen aus seiner Sicht und nach seinem Ermessen zu entscheiden hat, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre. (T2)<br/>

7 Ob 197/16wOGH30.11.2016

Auch

1 Ob 70/18bOGH17.10.2018

Beis wie T1

8 Ob 121/19fOGH19.12.2019

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 231/21pOGH31.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20110809_OGH0002_0170OB00011_11H0000_001

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