Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden
A. das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut den Pkten 1.1.1 bis 1.1.5, im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs nach § 38 StGB) und im Ausspruch über den Verfall von 6,25 Gramm Kokain sowie
B. demzufolge auch der bekämpfte Beschluß
aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen. Darauf werden der Angeklagte mit seiner Berufung und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Rudolf E***** des - zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB)
begangenen - Verbrechens nach § 12 Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs. 2 erster und dritter Fall SGG (Pkte 1.1.1 bis 1.1.5) sowie des Vergehens nach § 16 Abs. 1 vierter und fünfter Fall SGG (Pkt 1.2) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Der inhaltlich nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechenstatbestands erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 5 und Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt aus dem zuletzt bezeichneten Grund deshalb Berechtigung zu, weil das Urteil insoweit jegliche Feststellung über den Reinheitsgrad des tatgegenständlichen Kokains, dessen Kenntnis zur Beurteilung der Gefährdungseignung der hier aktuellen Suchtgiftmengen iS § 12 Abs. 1 SGG erforderlich ist (vgl NRSp 1991/114), gleichwie zur subjektiven Tatseite vermissen läßt.
In diesem Umfang war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch (unter Pkt A.) zu erkennen (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedarf.
Im zweiten Verfahrensgang wird demgemäß zu konstatieren sein, auf welche Mengen Reinsubstanz des genannten Suchtgifts sich die inkriminierten Tathandlungen des Beschwerdeführers sowie dessen Vorsatz jeweils erstreckten, wobei es in Fällen einer sukzessiven Tatbegehung mit Beziehung auf mehrere Suchtgift-Teilmengen, deren Addition eine "große" Menge iS § 12 Abs. 1 (zweiter Satz) SGG ergibt, zur Verwirklichung dieses Tatbestands hinsichtlich der einzelnen kumulativen Begehungsarten (Erzeugung, Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrsetzen) genügt, daß der zumindest bedingte Tätervorsatz von Anfang an darauf gerichtet war, im Weg einer (allenfalls mehrfachen) Tatwiederholung schrittweise eine solche Suchtgift-Gesamtmenge zu erfassen, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen (vgl hiezu - mit Beziehung auf § 12 Abs. 3 Z 3 SGG - JUS-Str 1991/653).
Da dem gemeinsam mit dem Urteil verkündeten und ausgefertigten Beschluß gemäß § 494 a Abs. 1 und Abs. 7 StPO durch die teilweise Urteilsaufhebung, vor allem im Strafausspruch, der Boden entzogen wurde, war er (unter Pkt B.) in die kassatorische Entscheidung miteinzubeziehen.
Auf letztere waren der Angeklagte mit seiner Berufung gleichwie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde, derentwegen für eine sinngemäße Anwendung des Verschlimmerungsverbots (§§ 293 Abs. 3, 290 Abs. 2 StPO) bei der neuerlichen Beschlußfassung kein Raum sein wird, zu verweisen.
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