OGH 16Ok7/05

OGH16Ok7/054.7.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras gemäß § 92 Abs 2 KartG in der Kartellrechtssache des Antragstellers und gefährdeten Partei Axel S***** (*****), *****, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerinnen und Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1. B***** Aktiengesellschaft, 2. B***** GmbH beide *****, beide vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und einstweiliger Verfügung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 25. Jänner 2005, GZ 27 Kt 330, 331/04-13, betreffend Rahmengebühr, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Bemessung der Rahmengebühr dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:

„Die vom Antragsteller zu entrichtende Rahmengebühr wird mit 3.000 EUR bestimmt."

Text

Begründung

Die beiden Antragsgegnerinnen und Gegnerinnen der gefährdeten Partei gehören einem Mineralölkonzern an. Eine von dessen Gesellschaften hat mit einer OEG, der der Antragsteller, die gefährdete Partei angehört, am 28. 6. 2002 (neuerlich) einen Tankstellen-Agenturvertrag betreffend eine Tankstelle in Wien geschlossen. Der Antragsteller als gefährdete Partei stellte den Antrag auf Untersagung bzw Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wesentlichen dahin, dass die Antragsgegner den gegen den Antragsteller verhängten Boykott der Belieferung mit Treibstoff zu beenden bzw die ordentliche Kündigung des Tankstellen-Agenturvertrags zu unterlassen hätten. Nach rechtskräftiger Abweisung der auf den behaupteten Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gestützten Anträge bestimmte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die erstgerichtliche Rahmengebühr mit 5.000 EUR und trug deren Bezahlung dem Antragsteller auf. Es sei zu berücksichtigen, dass die wirtschaftspolitische Bedeutung eher nur gering sei. Jedoch sei der Verfahrensaufwand durch das zweiinstanzliche Verfahren doch beträchtlich gewesen. Zudem hätte der Antragsteller selbst den Anlass zur Amtshandlung gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers, der die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend beantragt, die Rahmengebühr auf 750 EUR herabzusetzen, ist teilweise berechtigt. Gemäß § 80 Z 9 KartG ist für ein Verfahren über Aufträge nach §§ 35 und 36 KartG eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 30.000 EUR zu entrichten. Insoweit weist der Antragsteller zutreffend auf den offensichtlichen Schreibfehler des Erstgerichtes, das bei der Wiedergabe des Rahmens der Bemessung die untere Grenze mit 7.500 EUR angegeben, die Gebühr aber ohnehin nur mit 5.000 EUR bemessen hat, hin. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80 Z 9 KartG ist gemäß § 82 Z 3 lit c KartG unter anderem der Antragsteller, dessen Antrag abgewiesen wurde.

Die konkrete Höhe der Rahmengebühr ist gemäß § 84 KartG vom Vorsitzenden des Senates nach freiem Ermessen mit Beschluss festzusetzen, wobei insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen sowie die Tatsache, inwieweit dieser Anlass zur Amtshandlung gegeben hat, zu berücksichtigen sind.

Der Rekurswerber macht hier vor allem geltend, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung der Gebühr zu wenig gewürdigt worden seien. Gehe es hier doch darum, dass er sich als Kleinunternehmer gegen den Lieferboykott eines marktbeherrschenden Vertriebspartners zur Wehr gesetzt habe. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass sich in einem auf das UWG gestützte Verfahren ein geringerer Gebührenaufwand errechnen würde. Letzterem ist - ohne auf die Fragen der Berechnung näher einzugehen - entgegenzuhalten, dass bereits ausgesprochen wurde, dass ein Vergleich der zu entrichtenden Rahmengebühr mit der Kostenbelastung vor einem Zivilgericht nicht angebracht ist, da das Kartellverfahren andere Zielsetzungen hat (vgl OGH 16 Ok 9/98 mwN 16 Ok 7/95). Was die wirtschaftliche Belastung durch die Gebühr anlangt (vgl OGH 17. 11. 2003, 16 Ok 18/03), so ist zutreffend, dass bereits aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass der Antragsteller schließlich als „Einzelunternehmer" beim Betrieb der hier maßgeblichen Tankstelle tätig war und der Agenturvertrag wegen seiner Zahlungsschwierigkeiten aufgelöst wurde.

Das Verfahren bestand aus dem Antrag samt umfangreichen Beilagen, einer Äußerung der Antragsgegnerinnen samt Beilagen, dem erstgerichtlichen Beschluss und dem die Antragsabweisung bestätigenden Rekursverfahren.

Das Erstgericht ist bei seiner Festsetzung der Rahmengebühr auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen nicht eingegangen. Unter Berücksichtigung der Kürze des Verfahrens, der als gering einzuschätzenden konkreten wirtschaftlichen Bedeutung und der dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse ist es aber auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Beilagen, des doch erheblichen Umfangs der Schriftsätze und Rechtsmittel und des daraus sich ergebenden Begründungsaufwandes angemessen, die Rahmengebühr nur in Höhe von 1/10 des Höchstbetrags festzusetzen. Einer Ausmessung darunter steht insbesondere der beachtliche Umfang der Schriftsätze und Beilagen und der doch erhebliche Begründungsaufwand sowie die klare Veranlassung durch den Antragsteller entgegen. Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben.

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