16 Ok 5/98 | OGH | 18.06.1998 |
16 Ok 15/98 | OGH | 15.12.1998 |
16 Ok 43/05 | OGH | 17.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ob ein marktbeherrschendes Unternehmen in geplanter Vernichtungsabsicht gehandelt hat, ist eine Tatfrage. Soweit die bekämpfte negative Feststellung eine Schlussfolgerung aus Tatsachen ist, könnte sie nur soweit überprüft werden, als diese den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widerspräche, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fiele. (T1) |
16 Ok 23/04 | OGH | 20.12.2005 |
Beisatz: Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig und ist damit zur Überprüfung der Beweiswürdigung in keinem Fall berufen. Soweit eine bekämpfte (negative) Tatsachenfeststellung eine Schlussfolgerung aus Tatsachen ist, könnte sie nur soweit überprüft werden, als diese den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widerspräche, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fiele. (T2) |
16 Ok 46/05 | OGH | 27.02.2006 |
Beisatz: Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die Tatsacheninstanzen ihren Entscheidungen zu Grunde legten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit möglich, als dabei dem Sachverständigen bei seinen Schlussfolgerungen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen objektiv überprüfbare Gesetze sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist. (T3) |
16 Ok 8/10 | OGH | 12.12.2011 |
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2011/148 |
16 Ok 3/22k | OGH | 23.06.2022 |
Vgl; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19980618_OGH0002_0160OK00005_9800000_002
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