OGH 16Ok22/97 (RS0109204)

OGH16Ok22/9717.12.1997

Rechtssatz

Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen ist nicht verpflichtet, den gegen ihn gerichteten Wettbewerb zu subventionieren. Es liegt kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Abschlussverweigerung vor, wenn ein solches Unternehmen einen "Partnervertrag", in dem sich ein Händler verpflichtet hatte, eine wirksame Absatzförderung zu betreiben und für die vom marktbeherrschenden Unternehmen betriebenen Handynetze zu werben, vorzeitig aufkündigt und sich weigert, künftig von diesem Händler Anmeldungen zu seinen Netzen entgegenzunehmen, wenn dieser Händler damit wirbt, dass er Kunden im Falle des Kaufes eines neuen Handys und der Anmeldung desselben bei einem von der Konkurrenz betriebenen Netz einen Preisbonus von eintausend Schilling verspricht, sofern sich dieser Kunde verpflichtet, seinen bisherigen Vertrag mit dem marktbeherrschenden Unternehmen zu kündigen.

S 1.000 — --

 

Normen

KartG 1988 §35

16 Ok 22/97OGH17.12.1997
16 Ok 12/03OGH15.12.2003

Vgl

16 Ok 23/04OGH20.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Auch für ein marktbeherrschendes Unternehmen besteht grundsätzlich kein Kontrahierungszwang. Dieser Grundsatz gilt auch für das europäische Wettbewerbsrecht. (T1)<br/>Beisatz: Auch der Monopolist kann nicht gezwungen werden, jeden vom einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr einen Vertragsabschluss aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen. (T2)

16 Ok 1/12OGH11.10.2012

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Marktbeherrschenden Unternehmen wird aber missbräuchliches Verhalten, insbesondere in Form einer Lieferungsverweigerung, dann zugerechnet, wenn ihr Verhalten durch keine objektiven Gründe gerechtfertigt wird. (T3)<br/>Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T4)

16 Ok 1/15fOGH08.10.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 39/17tOGH26.04.2017

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T5)<br/>Beisatz: Es ist daher anhand einer sorgfältigen Abwägung der einander widerstreitenden Interessen für die Vertragsbeendigung durch Kündigung im Einzelfall zu prüfen, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt und diese missbräuchlich ausgenutzt wurde oder ob für eine ordentliche Kündigung ein ausreichend wichtiger, dh ein objektiv nachvollziehbarer und von der Rechtsordnung nicht verpönter Grund vorlag. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0160OK00022_9700000_001

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