Normen
KartG 1988 §35
16 Ok 22/97 | OGH | 17.12.1997 |
16 Ok 12/03 | OGH | 15.12.2003 |
Vgl |
16 Ok 23/04 | OGH | 20.12.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Auch für ein marktbeherrschendes Unternehmen besteht grundsätzlich kein Kontrahierungszwang. Dieser Grundsatz gilt auch für das europäische Wettbewerbsrecht. (T1)<br/>Beisatz: Auch der Monopolist kann nicht gezwungen werden, jeden vom einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr einen Vertragsabschluss aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen. (T2) |
16 Ok 1/12 | OGH | 11.10.2012 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Marktbeherrschenden Unternehmen wird aber missbräuchliches Verhalten, insbesondere in Form einer Lieferungsverweigerung, dann zugerechnet, wenn ihr Verhalten durch keine objektiven Gründe gerechtfertigt wird. (T3)<br/>Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T4) |
16 Ok 1/15f | OGH | 08.10.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 |
1 Ob 39/17t | OGH | 26.04.2017 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T5)<br/>Beisatz: Es ist daher anhand einer sorgfältigen Abwägung der einander widerstreitenden Interessen für die Vertragsbeendigung durch Kündigung im Einzelfall zu prüfen, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt und diese missbräuchlich ausgenutzt wurde oder ob für eine ordentliche Kündigung ein ausreichend wichtiger, dh ein objektiv nachvollziehbarer und von der Rechtsordnung nicht verpönter Grund vorlag. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0160OK00022_9700000_001
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