Rechtssatz
Zwar begründet die Geschäftsverweigerung durch Abbruch geschäftlicher Beziehungen (Liefersperre oder Bezugssperre gegenüber bisherigen Handelspartnern) die Vermutung marktmißbräuchlichen Verhaltens (§ 35 Abs 1 KartG), die aber durch besondere Rechtfertigungsgründe ausgeräumt werden kann. Ob solche Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art 82 EG (früher Art 86 EG-V) zu beurteilen.
Wird der Antragsteller eine Konzerngesellschaft jenes Mitbewerbers des Antragsgegners, der auf dem relevanten Markt (hier Betreiber von Mobilfunknetzen) ebenso wie der Antragsgegner selbst - marktbeherrschend iSd § 34 Abs 1 Z 3 KartG ist, ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, seine Waren oder Dienstleistungen durch den Mitbewerber vertreiben zu lassen, auch wenn noch keine Benachteiligung seiner Waren oder Dienstleistungen durch den Konkurrenten gegenüber dessen eigenen Waren oder Dienstleistungen erfolgt ist.
16 Ok 18/04 | OGH | 20.12.2004 |
Vgl; Beisatz: Hier: Es ist sachlich gerechtfertigt, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht zu weiteren Lieferungen bereit ist, weil der Vertragspartner unberechtigt die Zahlung sehr hoher rückständiger Forderungen verweigert. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20000515_OGH0002_0160OK00001_0000000_001
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