OGH 15Os99/21d

OGH15Os99/21d1.12.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Frisch als Schriftführerin in der Strafsache gegen ***** K***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 8. März 2021, GZ 50 Hv 58/20s‑54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00099.21D.1201.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** K***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (I./) und mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3a StGB (II./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung –

I./ ein Gut, das ihm anvertraut worden war, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Wert des Gutes 5.000 Euro jedenfalls überstieg, indem er als Mitarbeiter der S***** GmbH, der für die Wartung, Betreuung und Leerung der Automaten nachstehender Tiefgaragen zuständig war, in mehreren Angriffen die Losungen an sich nahm, statt diese den jeweiligen Betreibern abzuführen, und zwar

1./ im Zeitraum 1. Jänner 2018 bis 1. Juni 2019 in D***** bei der von der H***** GmbH betriebenen H***** einen Bargeldbetrag von zumindest 5.700 Euro;

2./ im Zeitraum 1. Jänner 2018 bis 31. Juli 2019 in R***** bei der von der R***** GmbH betriebenen Tiefgarage des V***** einen Bargeldbetrag in unbekannter Höhe;

3./ im Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. Juli 2019 in D***** bei der von der i***** GmbH und W***** betriebenen Tiefgarage beim U***** einen Bargeldbetrag in unbekannter Höhe.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Ihr kommt keine Berechtigung zu.

[4] Eine Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist oder überhaupt, wenn nicht zu erkennen ist, was das Urteil feststellen wollte (RIS‑Justiz RS0117995).

[5] Dem Einwand der Mängelrüge zuwider (Z 5 erster Fall) sind die Konstatierungen des Erstgerichts, der Angeklagte habe bei „sämtlichen Kassenautomaten“ in den „genannten Tiefgaragen“ Geld entnommen und sich angeeignet (US 5 zweiter und dritter Absatz), nicht undeutlich, wurden doch die betreffenden Angriffsorte im vorstehenden Absatz näher bezeichnet (US 4 f; vgl auch US 1 f).

[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen dazu, dass sich der Beschwerdeführer auch in den Tiefgaragen des Vi***** (I./2./) und des U***** (I./3./) „Geld oder ein anderes ihm anvertrautes Gut“ zugeeignet hätte, übergeht dabei aber – entgegen den Anforderungen der Prozessordnung (RIS‑Justiz RS0099810) – die Konstatierungen, wonach der Angeklagte (auch) aus den Kassenautomaten dieser Tiefgaragen Bargeld (in unbekannter Höhe) entnommen und sich mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet hat (US 5 iVm US 1 f).

[7] Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe die Milderungsgründe der Schadensgutmachung (§ 34 Abs 1 Z 15 StGB), des Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und der Begehung der Tat schon vor längerer Zeit (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB) nicht bzw nicht ausreichend berücksichtigt, spricht die Sanktionsrüge (Z 11) lediglich einen Berufungsgrund an (RIS‑Justiz RS0099911, RS0099920).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285d Abs 1 StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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