OGH 15Os97/14z (RS0130418)

OGH15Os97/14z11.11.2015

Rechtssatz

Der von § 153 StGB verlangte Vermögensnachteil muss unmittelbar durch den Missbrauch der Vertretungsbefugnis entstehen und nicht etwa erst durch eine zusätzliche Handlung des Machtgebers oder eines Dritten.

Normen

StGB §153

15 Os 97/14zOGH11.11.2015
15 Os 98/14xOGH11.11.2015
11 Os 53/15aOGH12.04.2016
17 Os 15/16hOGH03.10.2016
11 Os 126/16pOGH04.07.2017

Beisatz: Damit eine pflichtwidrige Weisung zu einer schädigenden Handlung als Tathandlung des § 153 StGB in Frage kommt, muss diese schädigende Handlung selbst – auch wenn sie an Untergebene delegiert wurde – in die Kompetenz des Täters fallen. (T1)<br/>Beisatz: Da die Organe der Muttergesellschaft (in rechtlich abgesicherter Weise) nur im Wege der Ausübung von Gesellschafterrechten auf die Tochtergesellschaften Einfluss nehmen können, führt die missbräuchliche Vertretungshandlung (Weisung) dann nicht unmittelbar zum Schaden, wenn für den Schadenseintritt die (nicht bloß rein manipulative) Handlung eines anderen Machthabers (Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft) den Ausschlag gibt, der für die Anweisung zur Auszahlung zuständig ist. (T2)

13 Os 137/16wOGH06.09.2017

Beisatz: Bloß mittelbar bewirkte (Folge-)Schäden werden vom Tatbestand der Untreue nicht erfasst. (T3)<br/>Beisatz: Wird dem Täter der Abschluss eines für den Machtgeber ungünstigen Geschäfts zur Last gelegt, ist ein tatbestandsmäßiger Vermögensschaden nur dann unmittelbar aus der unter Befugnismissbrauch gesetzten Handlung entstanden, wenn ein alternatives Geschäft bereits per se – etwa aufgrund eines besseren Preis-Leistungs-Verhältnisses oder sonstiger günstigerer Konditionen – einen (vergleichsweise) größeren Vermögenszuwachs (oder einen geringeren Vermögensnachteil) nach sich gezogen hätte. Die Verhinderung eines erst in weiterer Folge hypothetisch und nur unter bestimmten Umständen eintretenden Vorteils bewirkt für sich allein hingegen noch keinen unmittelbar aus der Missbrauchshandlung resultierenden Vermögensnachteil. (T4)

11 Os 51/18mOGH28.08.2018

Auch; Beisatz. Hier: Durch Weisung an einen als bloßes Werkzeug agierenden Untergebenen aufgetragener Verzicht auf die Ausschüttung eines dem Machtgeber zustehenden Gewinns. (T5)

12 Os 86/17iOGH04.03.2019
12 Os 34/18vOGH12.09.2019

Vgl; Beisatz: Ein Vermögensschaden wird auch bei (bloßer) Genehmigung der Kreditvergabe unmittelbar herbeigeführt. (T6)

12 Os 148/19kOGH27.04.2020

Vgl

12 Os 39/18dOGH09.03.2020

Beis wie T2

11 Os 17/21sOGH29.03.2021

Vgl

14 Os 5/21yOGH29.06.2021

Vgl

13 Os 126/21kOGH18.05.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20151111_OGH0002_0150OS00097_14Z0000_001

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