OGH 15Os96/23s

OGH15Os96/23s30.8.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eschenbacher in der Strafsache gegen Mag. * P* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Juni 2023, GZ 31 Hv 30/23s‑13.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00096.23S.0830.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. * P* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 24. November 2018 in W* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Mag. * H* durch die wahrheitswidrige Behauptung, er gehe einer angesehenen Beschäftigung nach und verfüge gegenwärtig nur über gebundene Geldanlagen, die ihm erst wieder im Oktober/November 2019 zur Verfügung stünden, zu Handlungen verleitet, und zwar

I./ zur Gewährung eines Darlehens von 27.000 Euro, wodurch Mag. H* in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde;

II./ zum Abschluss eines Mietvertrags und zur Überlassung ihrer Eigentumswohnung in * W* gegen einen monatlichen Hauptmietzins von 770 Euro für den Zeitraum von 1. Dezember 2018 bis 30. November 2019 sowie von 1.100 Euro ab 1. Dezember 2019, wodurch Mag. H* bis zur Räumung der Wohnung in einem Betrag von 23.540 Euro am Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Die Diversionsrüge (Z 10a) behauptet, das Erstgericht habe ein diversionelles Vorgehen zu Unrecht abgelehnt, weil sämtliche Voraussetzungen des § 198 Abs 2 StPO vorliegen würden. Der Angeklagte sei schuldeinsichtig gewesen, habe „den Fehler seiner Selbstüberschätzung und seines (nachträglich gesehen) zu grossen Optimismus“ erkennbar dargelegt und hätte laut Rechtsauskunft der Schuldnerberatung mit Blick auf § 158 StGB vor der Hauptverhandlung keine (Teil-)Rückzahlungen auf die tatgegenständlichen, mittlerweile titulierten Forderungen leisten dürfen, weil er zahlungsunfähig sei.

[5] Sie argumentiert (schon) nicht auf Basis der Urteilsannahmen (vgl aber RIS‑Justiz RS0124801, RS0116823), denen zufolge eine diversionelle Vorgehensweise „mangels einer auch nur annähernden Verantwortungsübernahme des Angeklagten völlig außer Reichweite“ gewesen sei, da der Genannte bis zuletzt Täuschungshandlungen gegenüber dem Opfer entschieden in Abrede gestellt und sogar noch in der Hauptverhandlung versucht habe, den Schadensbetrag durch die wahrheitswidrige Behauptung nennenswerter Investitionen zu Gunsten des Opfers zu „drücken“ (US 7; vgl zur Verantwortung des Angeklagten auch die Beweiswürdigung auf US 6). Damit übergeht sie das Fehlen einer von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme des Angeklagten, die aber für die diversionelle Erledigung erforderlich ist (vgl RIS‑Justiz RS0126734, RS0116299).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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