OGH 15Os96/00

OGH15Os96/0028.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt N***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. März 2000, GZ 12b Vr 1270/99-107, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt N***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er vom 31. März 1993 bis 31. März 1997 im Bereich des Finanzamtes Wien-Umgebung als Konsulent der C*****-Firmengruppe vorsätzlich und in mehreren Tathandlungen unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Jahre 1991 bis 1995 eine Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, nämlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer um insgesamt 3,815.447 S, bewirkt.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zur Einkommensteuer hat das Erstgericht unter anderem festgestellt, die Ermittlungen in den verschiedenen Finanzstrafverfahren gegen Kurt N***** hätten ergeben, dass ihm in den Jahren 1991 bis 1994 insgesamt 3,488.439 S an "bislang ungeklärten Bankeingängen" zugeflossen seien, welche der Angeklagte ebenfalls keiner Versteuerung unterzogen habe (US 6).

Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, haben es die Tatrichter jedoch unterlassen, Feststellungen über die steuerliche Relevanz dieser Bankeingänge zu treffen. Denn nicht jeder auf einem Bankkonto einer Person oder Firma als Eingang verbuchter Betrag unterfällt der Steuerpflicht. Es bedarf vielmehr weiterer Konstatierungen über das Grundgeschäft und die Herkunft des Geldes, um daraus ableiten zu können, ob Kontoeingänge überhaupt einer Besteuerung unterliegen und schließlich welche Steuerart auf sie anzuwenden ist. Solche für die rechtliche Beurteilung maßgebende Umstände hat das Schöffengericht aber nicht dargetan. Der Schuldspruch ist daher tatsächlich mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund behaftet.

Da sich zu diesem nicht im Sinne von § 289 StPO trennbaren und daher für den gesamten Schuldspruch relevanten Teil der Entscheidung eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt, war das gesamte Urteil bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.

Im erneuerten Verfahren wird das Gericht daher die steuerliche Relevanz der Bankeingänge zu klären und sodann den gesamten Sachverhalt einer neuerlichen rechtlichen Prüfung zu unterziehen haben.

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