OGH 15Os8/89

OGH15Os8/8931.1.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Jänner 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Tegischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alois G*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4.Oktober 1988, GZ 6 Vr 243/88-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz übermittelt (§ 285 i StPO nF).

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois G*** (1.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und

(2.) des (in Tateinheit damit begangenen) Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er im September und Oktober 1987 (in Fürstenfeld) in zwei Angriffen seine am 16.September 1980 geborene Tochter Patricia G*** dadurch, daß er mit ihrer Hand, die er an seinen Geschlechtsteil führte, Masturbationsbewegungen ausführte (und sich von ihr am Gesäß betasten ließ), auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er gegen die Abweisung seines Antrags auf Beiziehung eines Psychologen zum Beweis dafür remonstriert, daß seine genannte Tochter die ihn belastenden Angaben (bei der Gendarmerie) deshalb vorgebracht habe, weil sie ihr von ihrer Mutter "vorerzählt" worden seien und weil es ihr "offenbar unter dem Eindruck des Gerichtes" nicht möglich gewesen sei, (in der Hauptverhandlung) auszusagen, kommt keine Berechtigung zu. Zwar ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß eine psychologische Begutachtung der unmündigen

Belastungszeugin - ungeachtet dessen, daß eine solche grundsätzlich nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommt, in denen konkrete Indizien für das Vorliegen von solchen Charakterzügen und -eigenschaften des betreffenden Zeugen sprechen, die vom normalen Erscheinungsbild seiner Altersgruppe erheblich abweichen und seine volle Wahrnehmungs- oder Mitteilungsfähigkeit oder seine Aussageehrlichkeit in Frage stellen (vgl JUS 1988/47/28, EvBl 1983/18 uva) - im gegebenen Fall an sich doch angebracht gewesen wäre, weil sich Patricia G*** in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hat und dementsprechend für eine unbedenkliche Verwertung von Berichten über ihre Angaben bei der Gendarmerie die Durchführung aller sinnvollen und rechtlich zulässigen Beweise vorauszusetzen ist, die zur Überprüfung von deren Überzeugungskraft geeignet sind (vgl RZ 1988/17, 1987/62 uam).

Nichtsdestoweniger erweist sich aber die Ablehnung des in Rede stehenden Beweisantrags nach Lage des Falles im Hinblick darauf, daß - den vom Obersten Gerichtshof nach § 285 f StPO angeordneten Ermittlungen zufolge - die gesetzliche Vertreterin der Unmündigen deren psychologischer Untersuchung ihre hiezu erforderliche Zustimmung (vgl SSt 50/20 ua) versagt, im Ergebnis doch als gerechtfertigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

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