OGH 15Os80/08s

OGH15Os80/08s26.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richtersamtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian P***** und Michael S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 1. April 2008, GZ 13 Hv 35/08k-38, sowie über die Beschwerden beider Angeklagter gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Christian P***** und Michael S***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (II./) und des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 128 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB (III./), Christian P***** darüber hinaus auch des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./) schuldig erkannt.

Danach hat bzw haben am 7. Februar 2008 in Graz

I./ Christian P***** den Rene Si***** durch Faustschläge in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt (Hämatom im Bereich des Auges),

II./ Christian P***** und Michael S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter dem Rene Si***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich ein Subduralhämatom, sowie eine Jochbogenfraktur, eine Nasenbeinfraktur und eine frontobasale Fraktur absichtlich zugefügt, indem sie ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzten,

III./ Christian P***** und Michael S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter dem Rene Si***** unter Ausnützung eines Zustandes, der ihn hilflos macht, nämlich dessen Benommenheit aufgrund der ihm zuvor zugefügten schweren Verletzungen in Zusammenhang mit seiner Alkoholisierung, fremde bewegliche Sachen, nämlich 250 Euro Bargeld und vier DVD im Wert von ca 35 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Z 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael S***** verfehlt ihr Ziel.

Mit ihrer unsubstantiierten Kritik an der Gewichtung der vom Erstgericht in Anschlag gebrachten Strafzumessungsgründe zeigt die Sanktionsrüge nicht deutlich und bestimmt auf, inwieweit das Geschworenengericht seine Strafbefugnis überschritten, beim Strafausspruch für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen haben soll. Soweit die Beschwerde das Übergehen bestimmter Milderungsgründe behauptet, bringt sie bloß Berufungsgründe zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael S***** war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Der Angeklagte Christian P***** hat zwar rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON 39), deren (schriftliche) Ausführung jedoch - ohne dieses Rechtsmittel ausdrücklich zurückzuziehen - unterlassen. Mangels - auch bei der Anmeldung unterbliebener - deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines in § 345 Abs 1 Z 1 bis 13 StPO angegebenen Nichtigkeitsgrundes war daher auch diese Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO). Daran vermögen auch die Ausführungen des Verteidigers in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur nichts zu ändern.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierten) Beschwerden beider Angeklagter ist demnach gemäß §§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO das Oberlandesgericht Graz berufen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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