OGH 15Os79/11y

OGH15Os79/11y29.6.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bütler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Özay C***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 13. Jänner 2011, GZ 13 Hv 71/10k-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch (verfehlt auch von der rechtlichen Kategorie; vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1) enthält, wurde Özay C***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 20. August 2009 in M***** Edin B***** mit Gewalt gegen seine Person, indem er diesem einen Faustschlag und einen Fußtritt versetzte, 210 Euro und eine unbekannte Menge Somnubene-Tabletten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Indem der Angeklagte mit der Behauptung undeutlicher, unvollständiger, und widersprüchlicher Begründung unter Vernachlässigung der gebotenen Gesamtsicht der maßgeblichen Beweisresultate (RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) und den dazu angestellten Urteilserwägungen seiner die Tat in Abrede stellenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung, ohne ein Begründungsdefizit aufzeigen zu können.

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge hat sich das Erstgericht nämlich mit dem Aussageverhalten des Zeugen Nihat B***** auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchem Grund es dessen Darstellung vor der Polizei folgte (US 5, 6). Die Aussage des Zeugen Engin Ba***** blieb ebenso wenig unerörtert (US 8) wie der Umstand, dass das Opfer zur Tatzeit in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand war.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) übt ebenfalls lediglich mit eigenen Beweiswerterwägungen Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts, indem erneut bloß das Aussageverhalten des Opfers und des Zeugen B***** thematisiert.

Bei Ausführung einer Tatsachenrüge, deren Erfolg voraussetzen würde (RIS-Justiz RS0119583), dass aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, ist ebenfalls auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen (US 5, 6) Bedacht zu nehmen. Erhebliche Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken, gelingt dem Nichtigkeitswerber daher nicht (RIS-Justiz RS0119583).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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