OGH 15Os77/16m

OGH15Os77/16m7.9.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Agim R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 dritter Fall, Abs 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Sokolalil A***** gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 9. Mai 2016, GZ 20 Hv 18/16x‑174, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00077.16M.0907.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuld‑ und Freisprüche anderer Angeklagter enthält, wurde Sokolalil A***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (B./I./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (B./II./) schuldig erkannt.

Danach hat er vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25‑fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge

B./I./ eingeführt, indem er am 14. Oktober 2015 an einem nicht bekannten Grenzübergang 250 Gramm Heroin (114 Gramm Diacetylmorphin in Reinsubstanz) aus der Schweiz ins Bundesgebiet brachte,

B./II./ einem anderen überlassen, indem er die zu B./I./ genannte Menge am 15. Oktober 2015 in L***** Vladimir M***** übergab.

Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****, die ihr Ziel verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatrichter stützten die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten A***** logisch und empirisch mängelfrei auf die für konsistent und nachvollziehbar erachteten Aussagen der Mitangeklagten M***** und R***** im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der durchgeführten Überwachung von Nachrichten sowie der eingeholten Auskünfte über Daten einer Nachrichtenübermittlung (US 13, 15 f). Dass dem Beschwerdeführer diese Begründung nicht überzeugend erscheint und aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, stellt den Nichtigkeitsgrund der Z 5 vierter Fall nicht dar (RIS‑Justiz RS0099455).

Mit eigenständigen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Viertangeklagten M*****, dessen Darstellungen der Beschwerdeführer als lebensfremd und unlogisch bezeichnet, und der Wiederholung der – von den Tatrichtern als gänzlich unglaubwürdig bewerteten (US 15) –Verantwortung des Angeklagten, kritisiert das Rechtsmittel lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld; ein nichtigkeitsrelevantes Beweiswürdigungsdefizit wird damit nicht zur Darstellung gebracht.

Mit dem Umstand, dass der Viertangeklagte seine Aussage vor der Polizei bei seiner Vernehmung vor Gericht teilweise revidierte bzw abschwächte, haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt (US 13; Z 5 zweiter Fall).

Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS‑Justiz RS0099547). Die von den Erstrichtern aus den erhobenen Beweisen mängelfrei gezogenen Schlussfolgerungen indes können nicht – wie es die Beschwerde mehrfach versucht – unter dem Aspekt einer Aktenwidrigkeit angefochten werden (RIS‑Justiz RS0099524).

Weder der genaue Verlauf des Treffens zwischen dem Beschwerdeführer und dem Viertangeklagten in L***** noch der Umstand, dass Ersterer das Heroin in einer Socke versteckt haben soll (US 10 f), betreffen entscheidende Tatsachen, sodass auf das dazu erstattete Vorbringen nicht Bedacht zu nehmen war.

Gleiches gilt für die Kritik an den erstgerichtlichen Konstatierungen, wonach der Viertangeklagte das Suchtgift in seine Wohnung gebracht und dort 50 Gramm zum Weiterverkauf entnommen habe (US 11), die keinen Schuldspruch des Rechtsmittelwerbers betreffen.

Soweit nominell auch der Nichtigkeitsgrund der Z 5a geltend gemacht wurde, ist der Rechtsmittelwerber darauf zu verweisen, dass die prozessordnungskonforme Darstellung einer Tatsachenrüge verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial unter konkreter Bezugnahme auf solches an Hand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen abzuleiten (RIS‑Justiz RS0117446). Indem die Beschwerde den Urteilsannahmen bloß eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüberstellt, wird sie diesen Kriterien nicht gerecht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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