OGH 15Os73/93 (RS0097509)

OGH15Os73/9326.8.1993

Rechtssatz

Die Befreiung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO wegen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB) eines Zeugen mit dem Beschuldigten (Angeklagten) greift nur dann ein, wenn das Verhältnis im Zeitpunkt der Vernehmung besteht; aus einer früheren, nicht mehr existierenden Gemeinschaft kann der Entschlagungsgrund nicht abgeleitet werden. Für den aufrechten Bestand einer außerehelichen Lebensgemeinschaft bedarf es der inneren Einstellung beider Partner, in einer Beziehung zusammenzuleben, die jener miteinander verheirateter Personen gleichkommt. Die Aufgabe dieser Willenshaltung durch einen der beiden Partner löst die Lebensgemeinschaft auf, soferne es sich dabei um eine endgültige und ernstliche Entscheidung handelt. Die Inhaftnahme eines Partners für sich allein löst die Lebensgemeinschaft nicht auf. Ob eine Lebensgemeinschaft durch eine - wenn auch einseitige - Willensänderung eines der Partner aufgelöst wird, ist eine Tatfrage, die das erkennende Gericht zu lösen hat; der OGH hat gegebenenfalls zu prüfen, ob die dabei gefundene Beurteilung eines Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebensgemeinschaft mit den dafür herangezogenen tatsachenmäßigen Prämissen übereinstimmt.

Normen

StPO §152 Abs1 Z1
StPO §152 Abs1 Z2

15 Os 73/93OGH26.08.1993
14 Os 178/93OGH18.01.1994
13 Os 8/05hOGH30.03.2005

Vgl auch; nur: Die Befreiung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO wegen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB) eines Zeugen mit dem Beschuldigten (Angeklagten) greift nur dann ein, wenn das Verhältnis im Zeitpunkt der Vernehmung besteht; aus einer früheren, nicht mehr existierenden Gemeinschaft kann der Entschlagungsgrund nicht abgeleitet werden. (T1); Beisatz: Nunmehr § 152 Abs 1 Z 2 StPO. (T2)

15 Os 69/06wOGH12.12.2006

Auch; nur T1; nur: Die Inhaftnahme eines Partners für sich allein löst die Lebensgemeinschaft nicht auf. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Im Fall der faktischen Trennung für viele Jahre (hier: aufgrund Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe) ist jedoch eine zuvor bestehende Lebensgemeinschaft jedenfalls als beendet anzusehen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19930826_OGH0002_0150OS00073_9300000_002

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