OGH 15Os70/90 (RS0099639)

OGH15Os70/907.8.1990

Rechtssatz

Eine Anklage wird nur dann nicht erledigt, wenn das Gericht seiner Entscheidung eine Tat nicht zugrunde legt, die Gegenstand der Anklage war. Den Anklagegegenstand bildet dabei jenes Verhalten, das in der Anklagebegründung erzählt wird, weil es nach Ansicht des berechtigten Anklägers strafrechtlich bedeutsam ist.

Normen

StPO §281 Abs1 Z7
StPO §281 Abs1 Z10

15 Os 70/90OGH07.08.1990
11 Os 21/07hOGH24.04.2007

Vgl auch; Beisatz: Spricht das Urteil über einen Teil des von der Anklage umfassten Lebenssachverhaltes nicht ab, ist insoweit nicht ein Subsumtionsfehler (Z10), sondern die (teilweise) Nichterledigung der Anklage nichtigkeitsbegründend. (T1)

17 Os 9/13xOGH07.10.2013

Vgl auch; Beisatz: Gründet das Gericht einen Freispruch auf die verfehlte Ansicht, eine Tat sei nicht angeklagt, liegt - trotz formaler Erledigung der gesamten Anklage im Erkenntnis - der Nichtigkeitsgrund der Z 7 des § 281 Abs 1 StPO vor. (T2)

14 Os 82/16iOGH20.10.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900807_OGH0002_0150OS00070_9000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)