OGH 15Os69/12d

OGH15Os69/12d12.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wohlmuth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB, AZ 36 Hv 52/11w des Landesgerichts St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des Wolfgang S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Mai 2012, AZ 17 Bs 170/12t, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Wolfgang S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 5. Jänner 2012, GZ 36 Hv 52/11w-86, wurde Wolfgang S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Der Schuldspruch wurde mittlerweile durch Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 30. Mai 2012, AZ 15 Os 49/12p, rechtskräftig, über die (Straf-)Berufung des Angeklagten hat das Oberlandesgericht noch nicht entschieden. Eine Grundrechtsbeschwerde des Wolfgang S***** wurde vom Obersten Gerichtshof zu AZ 15 Os 50/12k abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Wolfgang S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 13. April 2012, womit die über Wolfgang S***** am 12. Mai 2011 (ON 31) verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt wurde, nicht Folge und setzte die Haft aus den selben Haftgründen fort.

Dagegen richtet sich die neuerliche, im Wesentlichen inhaltsgleiche Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

In Betreff der Sachverhaltsannahmen für den dringenden Tatverdacht ist wiederum auf diejenigen des - nunmehr im Schuldspruch sogar rechtskräftigen - Urteils erster Instanz zu verweisen (RIS-Justiz RS0108486).

Bei Bestreitung des vom Oberlandesgericht angenommenen Haftgrundes der Fluchtgefahr geht der Beschwerdeführer nicht von den - willkürfreien - Erwägungen des Rechtsmittelgerichts aus, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Da bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich auf das Vorbringen zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (hier nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO) einzugehen (RIS-Justiz RS0061196).

Soweit der Beschwerdeführer neuerlich vorbringt, „bei rechtsrichtiger Beurteilung nach § 265 StPO“ hätte „zwischenzeitig“ seine Entlassung ausgesprochen werden müssen, weshalb die Haft unverhältnismäßig sei, ist er auf die Erwägungen hiezu in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10. Mai 2012, AZ 15 Os 50/12k, zu verweisen.

Wolfgang S***** wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, die Grundrechtsbeschwerde war ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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